05.07.2021Fachbeitrag

Update Gesellschaftsrecht Nr. 19

Bundestag beschließt zweites Führungspositionen-Gesetz

Nachdem wir bereits in unserem „Update Gesellschaftsrecht Nr. 15“ über den Gesetzesentwurf der Bundesregierung berichtet haben, wurde das FüPoG II auf Basis der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 11. Juni 2021 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und der Bundesrat hat das Gesetz in seiner Sitzung vom 25. Juni 2021 gebilligt.  Nachfolgend werden die verschiedenen Neuerungen im Vergleich zum bisherigen Regierungsentwurf dargestellt.

#Stayonboard

Neu findet sich in § 84 Abs. 3 AktG-E das Recht von Mitgliedern eines mehrköpfigen Vorstandes, den Aufsichtsrat um den Widerruf der Bestellung zu ersuchen, wenn wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen
oder Krankheit den mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachgekommen werden kann. Im Falle des Mutterschutzes muss der Aufsichtsrat dem Verlangen entsprechen und nach Ablauf der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes die Wiederbestellung zusagen. In den anderen Fällen gilt ein Recht auf Wiederbestellung innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten. Allerdings kann der Aufsichtsrat den Widerruf aufgrund eines wichtigen Grundes ablehnen. Zeiträume, die die drei Monate überschreiten liegen im Ermessen des Aufsichtsrates, wobei eine Obergrenze von zwölf Monaten besteht.

Wenn der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat gilt die Vorgabe auch für den Zeitraum der Unterbrechung als erfüllt, wenn die Vorgabe ohne den Widerruf der Bestellung eingehalten wäre. Auch ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestanzahl ist für den Zeitraum unbeachtlich. Der Bundestag hat mit dieser Neuerung die Initiative „#Stayonboard“ aufgenommen, für die sich bereits der Bundesrat ausgesprochen hatte. Durch die Regelung soll eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglicht werden.

Verlängerte Übergangsfrist für die Mindestbeteiligung für Vorstände börsennotierter, voll mitbestimmter Gesellschaften

Für die Regeln zur Mindestbeteiligung, nach denen der Vorstand börsennotierter (= regulierter Markt) und gleichzeitig paritätisch mitbestimmter Gesellschaften mit mehr als 2.000 Beschäftigten mit mindestens einer Frau besetzt sein soll, sofern der Vorstand aus mehr als drei Mitgliedern besteht, gilt   eine verlängerte Übergangsfrist. Statt acht Monaten wird die verpflichtende Mindestbeteiligung nun erst zwölf Monate nach Inkrafttreten anzuwenden sein. Bestehende Mandate können aber weiter bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden. Bei Bestellungen während eines familiär bedingten Unterbrechungszeitraums (s. o.) findet die Mindestbeteiligung keine Anwendung, wenn das Gebot ohne den Widerruf der Bestellung eingehalten wäre.

Zielgröße angepasst

Auch bei der bereits bestehenden Pflicht börsennotierter oder (drittel) mitbestimmter Gesellschaften, Zielgrößen für den Frauenanteil in Vorstand, Aufsichtsrat und den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands festzulegen, gab es eine leichte Anpassung. Sah der Gesetzesentwurf zunächst noch eine zwingende Doppelangabe vor (Festsetzung einer Zielgröße als Prozentwert und als absolute Zahl), ist nun eine Prozentangabe erforderlich, die vollen Personenzahlen entspricht.

Öffnungsklausel für Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Landes

Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gilt eine Mindestbeteiligung von einer Frau – unabhängig von Börsennotierung oder Mitbestimmung – bereits bei mehr als zwei Mitgliedern im Geschäftsführungsorgan. Neu hinzu treten Öffnungsklauseln, welche es ermöglichen, dass die strengen Vorgaben mithilfe des jeweiligen Landesgesetzes auf entsprechende Mehrheitsbeteiligungen eines Bundeslandes erstreckt werden können.

Fazit

Das Gesetz tritt nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. In Deutschland sind nach Erhebungen derzeit etwa 66 privatwirtschaftliche Unternehmen betroffen, von denen 21 aktuell keine Frau im Vorstand haben, die nunmehr sicherstellen müssen, dass der Vorstand mit mindestens einer Frau besetzt wird. Alle anderen Unternehmen werden künftig begründen müssen, warum sie es sich nicht zum Ziel setzen, eine Frau in den Vorstand zu berufen. Die Nachhaltigkeit dieser neuen Regelungen bleibt abzuwarten.

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