01.05.2014Fachbeitrag

Update China Desk Mai 2014

Chinas Reformpaket des Markenrechts

Am 1. Mai 2014 ist Chinas ambitioniertes Reformpaket des Markenrechts in Kraft getreten: das novellierte Markengesetz, welches am 30. August 2013 verabschiedet wurde; eine neue Justizielle Auslegung, welche von dem Obersten Volksgericht (OVG) am 25. März 2014 veröffentlicht wurde; und die Durchführungsbestimmungen des Markengesetzes, welche vom Staatsrat am 29. April 2014 geändert wurden. Diese drei Rechtsdokumente bilden das neue Reformpaket und traten am selben Tag in Kraft, um die einheitlichen Rahmenbedingungen zu gestalten.

Reformpaket des Markenrechts

Die Novelle des Markengesetzes ezieht sich auf zahlreiche Bereiche und zeigt die ehrgeizigen Bemühungen des Gesetzgebers, eine substanzielle Reform durchzuziehen. Einige der wichtigsten Änderungen sind wie folgt hervorgehoben:

Grundsatz von Treu und Glauben

Besonders bedeutsam ist die Einführung des Grundsatzes von Treu und Glauben, der zwar von den Gerichten in der bisherigen Praxis berücksichtigt wurde, jedoch nicht im Gesetz verankert war. Das neue Markengesetz legt zum Beispiel nun wörtlich fest, dass für die Markenanmeldung und die Verwendung auch das Prinzip von Treu und Glauben gilt. Insofern darf ein Markeninhaber aufgrund der Verletzung dieses Grundsatzes bei einer Markenanmeldung oder in einem Widerspruchsverfahren gerichtlich Ansprüche geltend machen. Ein anderes Beispiel bezieht sich auf die sog. Markenentführung (Trademark Hijacking). Nach dem neuen Markengesetz muss eine Markenanmeldung abgelehnt werden, wenn die betroffene Marke hinsichtlich gleicher oder ähnlicher Waren identisch oder ähnlich mit einer Marke ist, die früher verwendet wurde, selbst wenn diese Marke noch nicht registriert ist, falls der Antragsteller eine Geschäftsbeziehung oder eine andere Beziehung zu dem Markeninhaber und dadurch Kenntnis von der Existenz der früheren Marke erlangt hat. Die Forderung nach Treu und Glauben erstreckt sich auch auf Markenagenturen, die diesem Prinzip nachkommen müssen und jetzt beispielsweise verpflichtet sind, eine Markenanmeldung zu unterlassen, wenn sie wissen oder wissen müssen, dass es sich bei der Markenanmeldung um den Versuch einer Markenentführung handelt.

Andere Highlights im neuen Markengesetz

Über die Rechtsdoktrine hinaus bezieht sich die Novelle auf viele andere wichtige Aspekte: beispielweise dürfen Klänge als Marken eingetragen werden; ein elektronisches Anmeldungsverfahren (e-Filing) ist eingeführt und man darf mit einem Antrag eine Marke für mehrere Klasse anmelden; die Nutzung der sog. berühmten Marken als Werbemittel wird beschränkt. Mit dem neuen Gesetz soll auch die Effizienz des Anmeldungsverfahrens erhöht werden, zum Beispiel durch die Einführung von verschiedenen Zeitlinien in der Bearbeitung von Widerspruch und Prüfung und durch die Verbesserung des Nichtigkeitsverfahrens. Gerichte und die Markenbehörde können eine Analyse der Verwechslungsgefahr bei der Prüfung der Rechtsverletzung durchführen. Um Rechtsverletzungen zu bekämpfen, sind die Geldbuße und gesetzlicher Schadensersatz deutlich erhöht und die Bestrafung ist auch eingeführt.

Die neuen Durchführungsbestimmungen

Die neuen Durchführungsbestimmungen sollen das bestehende Verfahren in Übereinstimmung mit dem neuen Markengesetz optimieren: z.B. werden Bestimmungen zum e-Filing eingeführt; die Markenanmeldung darf getrennt bearbeitet und auch teilweise abgelehnt werden; Vergleichsverhandlungen sind nun zulässig. Hinsichtlich der Rechtsverletzungen sind erhebliche Anstrengungen unternommen worden, um die Berechnung von Verletzergewinn zu definieren, die Umstände für schuldlose Verletzungen festzustellen und Strafen für Verfehlungen von Markenagenturen einzuführen.

Justizielle Auslegung des OVG

Die neue Justizielle Auslegung des OVG befasst sich mit prozessualen Aspekten: dem Gerichtsstand und der Rechtsanwendung in der Übergangszeit nach Einführung des neuen Markengesetzes. Ein Highlight ist, dass drei neue Arten von Markenfällen eingeführt werden, d.h. Streitigkeiten über die Feststellung der Nichtverletzung von Markenrecht, Streitigkeiten über Markenagenturverträge und Schadensersatzklagen in Bezug auf Schäden aus Unterlassungsanträgen bei Markenverletzungen. Bis vor kurzem wurden diese Klagearten oft von lokalen Gerichten wegen Fehlens einer Rechtsbasis zurückgewiesen. Ein weiteres Highlight ist, dass eine Schadensersatzklage wegen Marken schon während der amtlichen Ermittlung erhoben werden darf.

Perspektive

Das Reformpaket bringt einen neuen Rechtsrahmen und auch Herausforderungen für alle Marktteilnehmer mit. Positive Auswirkungen sind zu erwarten, während die praktische Umsetzung abzuwarten bleibt.

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