29.04.2020Fachbeitrag

Update Beihilferecht April 2020

Corona-Pandemie: Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten

Die EU-Kommission hat mit dem „Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen“ („Temporary Framework“) einen befristeten Beihilferahmen implementiert und den Mitgliedstaaten einen Werkzeugkoffer an Instrumenten an die Hand gegeben, mit denen die Mitgliedstaaten ihre Unternehmen in der Krise unterstützen können. Deutschland hat einige dieser Instrumente umgesetzt. Der folgende Beitrag wirft einen Blick auf Instrumente, die von anderen Mitgliedstaaten notifiziert worden sind und auch für Deutschland als weitere interessante Instrumente in Betracht kommen.

Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen

Die EU-Kommission hat am 19. März 2020 den Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 beschlossen (Mitteilung C(2020) 1863). Die EU-Kommission hat zuletzt in der Finanzkrise mit einem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen gearbeitet, um den Mitgliedstaaten zu erlauben, die Realwirtschaft mit Beihilfen zu stützen. Der Vorübergehende Gemeinschaftsrahmen gilt bis Ende 2020. Er ist kein Rechtsakt, sondern eine Mitteilung der EU-Kommission, wie diese die Regelungen des EU-Rechts anwendet und auslegt, wenn sie über Notifizierungen der Mitgliedstaaten entscheidet.

Die EU-Kommission stützt ihren Instrumentenkoffer auf Art. 107 Abs. 3 lit. b) AEUV („Beihilfen zur […] Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“). Daneben erlaubt der Vorübergehende Gemeinschaftsrahmen auf Grundlage von Art. 107 Abs. 2 lit. b) AEUV („Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch […] sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind“) Entschädigungsleistungen für bestimmte Unternehmen oder Sektoren, die durch die COVID-19-Pandemie entstanden sind.

Erweiterung des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens

Am 3. April 2020 hat die EU-Kommission den Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen erweitert (Mitteilung C(2020) 2215). Nunmehr können die Mitgliedstaaten auch folgende Tätigkeiten mit Beihilfen unterstützen:

  • Forschung & Entwicklung im Zusammenhang mit dem Coronavirus,
  • Errichtung und Ausbau von Testlaboren,
  • Herstellung von Produkten, die für die Bekämpfung des Coronavirus relevant sind.

Auf Basis des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens hat die EU-Kommission bereits zahlreiche Beihilferegelungen der Mitgliedstaaten als mit dem Beihilferecht vereinbar freigegeben. Einige dieser Notifizierungen stellen wir im Folgenden dar.

Dänemark

Die EU-Kommission hat am 12. März 2020 eine dänische Regelung freigegeben (SA.56685), die Organisatoren von öffentlichen Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern Entschädigungen für den Ausfall des Events ermöglicht. Auch Organisatoren von Veranstaltungen unter 1.000 Teilnehmern, die sich an Risikogruppen richten, können eine Entschädigung erhalten. Ohne Relevanz ist, ob die Veranstaltungen kostenpflichtig waren oder nicht. Öffentliche Stellen sind von einer Entschädigung im Grundsatz ausgeschlossen. Erstattungsfähig sind Einnahmeausfälle und zusätzliche Kosten aufgrund von Absage, Verschiebung oder Änderung der Bedingungen der Veranstaltungsorganisation. Eine Entschädigung von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten ist möglich. Diese Beihilferegelung erging auf Grundlage von Art. 107 Abs. 2 lit. b) AEUV.

Schweden

Schweden hat zwei neue Regelungen notifiziert: Mit der Maßnahme SA.57501 (Freigabe am 22. April 2020) entschädigt der Staat Organisatoren kultureller Veranstaltungen auf der Basis von Art. 107 Abs. 2 lit. b) AEUV. Bis zu 75 Prozent des entgangenen Umsatzes für Veranstaltungen im Zeitraum vom 12, März bis 31. Mai 2020 können ersetzt werden. Mit der Maßnahme SA.56972 (Freigabe am 15. April 2020) unterstützt der Staat Unternehmen bei der Mietzahlung. Voraussetzung ist, dass Mieter und Vermieter eine Vereinbarung über eine Mietreduktion schließen. Von dieser reduzierten Miete übernimmt der Staat bis zu 50 Prozent für drei Monate. Diese Beihilferegelung erging auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 lit. b) AEUV.

Niederlande

Eine durch die Kommission am 3. April 2020 gebilligte, neu eingeführte Regelung der Niederlande (SA.56915) soll es Unternehmen ermöglichen, E-Health-Anwendungen erwerben, leasen, lizensieren und implementieren zu können. Anträge auf Förderung können Sozial-, Gesundheitsversorgungs- und Jugendbetreuungsdienste stellen. Die Förderung soll Anbieter zum Vertrieb von E-Health-Anwendungen mobilisieren, die eine kontinuierliche Unterstützung und Fernversorgung von Patienten ermöglichen, welche während der Coronavirus-Pandemie zuhause bleiben sollen. Behandlungen ohne Zusammenhang zum Coronavirus sollen nach Möglichkeit in häuslicher Pflege anstatt in Krankenhäusern vorgenommen werden. Der plötzliche Anstieg der Nachfrage nach diesen Leistungen erfordert Investitionen in den Ausbau der Verfügbarkeit solcher Anwendungen. Die Förderung soll Liquiditätsengpässe beim Ausbau der Dienstleistungen minimieren.

Italien

Am 22. März 2020 hat die Kommission das Vorhaben Italiens genehmigt (SA.56786), welches direkte Zuschüsse und rückzahlbare Vorschüsse an Unternehmen vorsieht, die

  • Anlagen für die Produktion von medizinischen Geräten und persönlichen Schutzausrüstungen errichten,
  • die Produktion zur Herstellung solcher Geräte ausweiten oder
  • ihre Produktionslinie zu diesem Zweck umstellen.

Die Förderung betrifft medizinische Geräte wie Beatmungsgeräte und persönliche Schutzausrüstung wie Masken, Brillen, Kittel und Schutzanzüge. Die Produkte werden nach den im Dezember 2019 geltenden Marktpreisen vergütet.

Luxemburg

Am 8. April 2020 hat die EU-Kommission eine luxemburgische Regelung freigegeben (SA.56954), mit der Luxemburg Unternehmen aller Größen nicht rückzahlbare Zuschüsse für F&E-Tätigkeiten für Produkte gewährt, die im Rahmen der COVID-19-Pandemie relevant sind. Insgesamt EUR 30 Mio. stellt die dortige Regierung dafür bereit. Die Regelung deckt sowohl Grundlagenforschung, industrielle Forschung wie auch experimentelle Forschungsprojekte ab. Neben der Förderung der Forschung übernimmt die Regierung bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten, um entsprechende Produktionskapazitäten zu schaffen.

Großbritannien

Großbritannien – das noch bis zum Jahresende den EU-Regeln unterliegt – hat neben weiteren Maßnahmen auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie zu unterstützen. Die britische Regierung beabsichtigt, folgende Vorhaben mit Zuschüssen zu fördern:

  • Projekte für Forschung & Entwicklung zum Coronavirus,
  • den Bau und Ausbau von Testeinrichtungen zur Entwicklung, Prüfung und Herstellung von medizinischen Produkten, die zur Bekämpfung des Coronavirus benötigt werden.

Mit der Entscheidung SA.56841 hat die EU-Kommission am 6. April 2020 diese Regelungen freigegeben.

Weitere Staaten mit F&E-Beihilfen

Aufgrund der dynamischen Entwicklung haben weitere Unternehmen F&E-Regelungen bei der EU-Kommission notifiziert. Ungarn (SA. 57007, Freigabe vom 17. April 2020) unterstützt F&E-Tätigkeiten mit Lohnzuschüssen an Unternehmen, die ansonsten Mitarbeiter entlassen hätten. Auch Malta (SA. 57075, Freigabe vom 22. April 2020) unterstützt F&E-Tätigkeiten mit Zuschüssen zwischen 80 und 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten. Portugal (SA.57035, Freigabe vom 17. April 2020) unterstützt F&E-Aktivitäten mit direkten Zuschüssen. Auch Tschechien (SA.56961, Freigabe vom 14. April 2020) unterstützt KMU, die medizinische Produkte zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie herstellen.

Fazit

Die dargestellten Beispiele aus anderen Mitgliedstaaten zeigen, dass Deutschland weitere Instrumente zur Verfügung stehen, um die Realwirtschaft zu unterstützen. Bisher hat die Bundesregierung – soweit ersichtlich – noch keine Regelung notifiziert, die Entschädigungszahlungen an Veranstalter vorsieht. Hier scheint die Bundesregierung die „Gutscheinlösung“ (d.h. Umwandlung eines Tickets in einen Gutschein für eine zukünftige Veranstaltung) beschreiten zu wollen, um den betroffenen Unternehmen zu helfen. In Bezug auf E-Health-Anwendungen, F&E-Tätigkeiten sowie die Produktion von medizinischer Ausrüstung sind bisher keine Notifizierungen seitens Deutschlands bekannt. Die Lage ist allerdings dynamisch und täglich werden Entscheidungen von der EU-Kommission getroffen. Es ist also möglich, dass Deutschland noch weitere Maßnahmen ergreifen wird, um die Wirtschaft zu stützen. Wünschenswert wären Beihilferegelungen, die die Digitalisierung im Gesundheitssektor voranbringen und auch nach der Coronavirus-Pandemie eingesetzt werden können.

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