04.09.2019Fachbeitrag

Newsletter Health Care, Pharma & Life Sciences 1/2019

Das bundesweite Wettbewerbsregister

Das auf Bundesebene eingeführte Wettbewerbsregisters, erleichtert als elektronisch abrufbare Datenbank die Eignungsprüfung durch den Auftraggeber bezüglich der Feststellung möglicher Ausschlussgründe.

Die öffentliche Auftragsvergabe macht einen Anteil von bis zu 15 % des Bruttoinlandsproduktes aus. Hinsichtlich dieses großen Einflusses der öffentlichen Beschaffung könnten kriminell agierende Unternehmen einen immensen Schaden für den Staat, den einzelnen Steuerzahler und die Wirtschaft anrichten. Der öffentliche Auftraggeber hat zur Vermeidung derartiger Schäden daher vor Auftragsvergabe insbesondere die Pflicht, das mögliche Vorliegen von Ausschlussgründen bei dem Bieter zu überprüfen. In der Vergangenheit war es für Auftraggeber jedoch schwer an die relevanten Informationen zu gelangen, um das Vorliegen eines Ausschlussgrundes festzustellen. Die Informationen konnten bislang aus dem Bundeszentral-, Gewerbezentralregister und aus den in manchen Bundesländern eingeführten sogenannten „Korruptionsregistern“ bezogen werden. Hinsichtlich unterschiedlicher Anforderungen und Inhalte der Register und bestand jedoch ein Bedürfnis zur Einführung einer bundesweiten elektronischen Datenbank. Das dahingehende Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (WRegG) ist nun zum 29. Juli 2017 in Kraft getreten. Es soll dem öffentlichen Auftraggeber die Überprüfung von Eignungskriterien erleichtern, eine einheitliche bundesrechtliche Lösung schaffen und so den fairen Wettbewerb schützen und zugleich Wirtschaftskriminalität entgegenwirken.

Eintragungsvoraussetzungen

Das Wettbewerbsregister wird vom Bundeskartellamt geführt. Es dient der Überprüfung von Bietern durch öffentliche Auftraggeber. Eine Eintragung darin erfolgt nach den in § 2 WRegG abschließend aufgelisteten Eintragungsvoraussetzungen. Einzutragen sind danach grundsätzlich nur rechtskräftig oder behördlich festgestellte Sachverhalte. Nach den gesetzlichen Voraussetzungen sind sowohl zwingende Ausschlussgründe im Sinne des § 123 GWB, wie Kartellrechtsverstöße, Steuerhinterziehung, Bestechung und andere schwere Rechtsverstöße, zum Beispiel Menschenhandel, als auch fakultative Ausschlussgründe gemäß dem § 124 GWB einzutragen. Unter diese fallen Verstöße gegen das Mindestlohngesetz, das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz, das Arbeitsnehmer-Entsendegesetz und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Dem Sinn und Zweck der Regelung nach sind in das Register grundsätzlich nur juristische Personen einzutragen. Natürliche Personen sind aber dann einzutragen, wenn ihnen ein Organisationsverschulden zur Last fällt und dieses im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr steht, also der Rechtsverstoß dem Unternehmen zuzurechnen ist.

Zusammenspiel der Behörden bei Eintragung

Konkret geschieht eine Eintragung wie folgt: Die ordnungswidrigkeits- und Strafverfolgungsbehörden übersenden pflichtgemäß eintragungserhebliche Sachverhalte an die Registerbehörde. Diese prüft sodann das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen. Nach positiver Prüfung wird das betroffene Unternehmen über die anstehende Eintragung informiert. Innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Informationszugang kann das Unternehmen dazu Stellung nehmen. Gelingt dem Unternehmen der Nachweis der Fehlerhaftigkeit der Daten nicht, erfolgt die Eintragung in das Wettbewerbsregister.

Verfahrensausschluss grundsätzlich im Ermessen der Behörde

Bei Eintragung in das Register folgt kein strikter Ausschluss aus einem Vergabeverfahren, sondern es obliegt dem Ermessen des öffentlichen Auftraggebers zu prüfen und zu beurteilen, ob das eingetragene Unternehmen aufgrund der Eintragung im vorliegenden Fall ausgeschlossen wird. Ist indes ein zwingender Ausschlussgrund im Register eingetragen, so wird dieser regelmäßig auch zum Ausschluss des Bieters führen.

Löschung des Eintrags nach Fristablauf oder durch Selbstreinigung

Eintragungen werden je nach der für den Rechtsverstoß maßgeblichen Pflicht nach 3 bis 5 Jahren gelöscht. Außerdem hat ein eingetragenes Unternehmen selbst die Möglichkeit durch Antrag eine frühzeitige Löschung herbeizuführen, sofern zuvor eine Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB erfolgt ist. Wird der Antrag des Unternehmens abgelehnt wird, kann es Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 WRegG in Verbindung mit § 171 Abs. 3 GWB beim zuständigen Oberlandesgericht einlegen.

Fazit

Durch das Wettbewerbsregister wird die Transparenz bei der öffentlichen Auftragsvergabe gestärkt und die Prüfung durch den öffentlichen Auftraggeber hinsichtlich der Kosten und bisherigen Schwierigkeiten der Eignungsprüfung erheblich vereinfacht und beschleunigt. Daneben wirkt das Register auch präventiv zur Abschreckung bezüglich Wirtschaftskriminalität.

 

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