13.06.2014Fachbeitrag

Kommunalwirtschaft 086

Das Gemeindefinanzierungsgesetz NRW 2011 ist verfassungskonform

Der Gesetzgeber hat die den Kommunen zur Verfügung gestellten Finanzmittel verfassungskonform bemessen. Es besteht kein Anspruch auf eine Mindestfinanzausstattung (VerfGH NRW, 06.05.2014, VerfGH 14/11 und VerfGH 9/12).

Die Kommunen erhalten vom Land NRW allgemeine und zweckgebundene Zuwendungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Höhe der Zuwendungen und deren Verteilung auf die einzelnen Kommunen legt das Land jährlich durch das Gemeindefinanzierungsgesetz fest.

Keine „absolute“ Untergrenze

Zum Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 entschied nun der Verfassungsgerichtshof: Der hierin geregelte Finanzausgleich verletzt das kommunale Selbstbestimmungsrecht nicht. Die Höhe der insgesamt zur Verfügung gestellten Finanzmittel ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso deren Verteilung auf die einzelnen Kommunen.

Zur Begründung führt das Gericht an: Dem Gesetzgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraums zu, in welcher Art und welchem Umfang er den gemeindlichen Anspruch auf angemessene Finanzausstattung erfüllt. Denn der Anspruch steht unter dem Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes. Eine extreme finanzielle Notlage des Landes ist daher bei der Gewährung der Finanzmittel zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen scheiterten die Klagen von insgesamt 60 Gemeinden, die gegen die aus ihrer Sicht „ungerechte“ Verteilung der vom Land bereitgestellten Zuwendungen vorgegangen waren.

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