13.12.2017Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A Dezember 2017

Das neue Transparenzregister – bußgeldbewehrte Meldepflichten für nahezu alle Gesellschaften

Zahlreiche Gesellschaften, Stiftungen, Trusts und trustähnliche Rechtsgestaltungen sind seit dem 1. Oktober 2017 verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in ein Transparenzregister mitzuteilen. Die Pflicht zur Meldung trifft die Leitungsorgane der jeweiligen Gesellschaften. Verstöße gegen die Meldepflicht können ein Bußgeld bis zu 5 Millionen Euro oder 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes nach sich ziehen.

Wen trifft die Mitteilungspflicht?

Im Zuge des am 26. Juni 2017 in Kraft getretenen Geldwäschegesetzes (GwG), mit dem die 4. EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde, hat der Gesetzgeber erstmals ein neues, zentrales Transparenzregister eingeführt. In diesem elektronisch geführten Register (www.transparenzregister.de) sollen Informationen über den hinter einem Unternehmen stehenden wirtschaftlich Berechtigten erfasst werden. Ziel ist es, auf diese Weise die Eigentümer- und Kontrollstrukturen zu überblicken, um so den Missbrauch der Vereinigung zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern zu können.

Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte?

Die Registerpflicht des Transparenzregisters betrifft nicht nur solche Marktteilnehmer, die Geldwäscherisiken in besonders starkem Maß ausgesetzt sind, sondern nahezu sämtliche deutschen Gesellschaftsformen, unabhängig von ihrer Rechtsform und Größe. Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Trusts sind verpflichtet, für jeden wirtschaftlich Berechtigten gesetzlich vorgegebene Informationen (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und dem Transparenzregister mitzuteilen. Die Anteilseigner und die wirtschaftlich Berechtigten sind ihrerseits verpflichtet, den Vereinigungen die entsprechenden Angaben zur Verfügung zu stellen.

Gemeldet werden muss der wirtschaftlich Berechtigte. Als dieser gilt jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile hält oder auf sonstige vergleichbare Weise Kontrolle über die Vereinigung ausübt. Lässt sich ein wirtschaftlich Berechtigter nicht ermitteln – etwa, weil ein solcher nach der Definition nicht existiert – so ist statt seiner der gesetzliche Vertreter bzw. geschäftsführende Gesellschafter oder Partner als wirtschaftlich Berechtigter zu erfassen. Diese Angaben sind dann zur Eintragung ins Transparenzregister zu melden.

Ausnahmen von der Mitteilungspflicht

Ausnahmen von der Mitteilungspflicht sieht das Gesetz zum einen vor, wenn sich die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits vollständig aus öffentlichen, elektronisch abrufbaren Registern ergeben. In diesen Fällen muss eine gesonderte Meldung nicht erfolgen. Das Aktienregister gilt nicht als öffentliches Register in diesem Sinne. Eine weitere Ausnahme gilt für börsennotierte Gesellschaften. Ihre Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt stets als erfüllt. Ergeben sich einzelne Informationen nicht aus den vorgenannten Registern, greift  die Meldefiktion nicht. Bestehen etwa abweichende vertragliche Vereinbarungen wie Stimmbindungs- oder Poolverträge, die in der Regel nicht in öffentlichen Registern hinterlegt sind, fehlt die erforderliche Information zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. In diesen Fällen kann es angezeigt sein, sämtliche geforderten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister mitzuteilen.

Einsichtnahme in das Transparenzregister

Ab dem 27. Dezember 2017 können die Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden unbeschränkt sowie alle nach dem GwG Verpflichteten, sofern sie in Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten handeln, die erforderlichen Auskünfte aus dem Transparenzregister erhalten. Daneben sollen auch Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegen, Einblick in das Transparenzregister nehmen können. Nach Vorstellung des Gesetzgebers sind dies etwa Fachjournalisten oder Nichtregierungsorganisationen. Diesen wird damit künftig die Möglichkeit gegeben, Kenntnis bislang nicht öffentlicher Kontrollverhältnisse, zum Beispiel bei Familienunternehmen, zu erlangen. Einschränkungen sieht das Gesetz zwar vor, doch muss der wirtschaftlich Berechtigte in einem entsprechenden Antrag darlegen, dass einer Einsicht durch Dritte überwiegend schutzwürdige Interessen seinerseits entgegenstehen.

Fazit

Das neue GwG begründet Compliance-Pflichten für nahezu alle Gesellschaften. Deren Leitungsorgane sind nach dem gesetzgeberischen Willen angehalten, durch die Ergreifung geeigneter interner Organisationsmaßnahmen die Einhaltung der Meldepflichten sicherzustellen. Insbesondere bei mehrstufigen Konzern- und Beteiligungsstrukturen kann die Frage, ob und ggf. welche Informationen an das Transparenzregister mitzuteilen sind, umfassende Prüfungen erfordern. Nur wenn die Leitungsorgane den im GwG niedergelegten Pflichten nachkommen, können sie den dort angedrohten Sanktionen entgehen. Das GwG sieht pro Verstoß ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro vor. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann die Geldbuße bis zu 5 Millionen Euro oder 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes betragen.

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