05.12.2017Fachbeitrag

Countdown - Das kommt 2018!

Das neue Transparenzregister fordert auch 2018 mehr Offenheit

Seit dem 1. Oktober 2017 müssen zahlreiche Gesellschaften Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten ins neue elektronische Transparenzregister eintragen. Wer das unterlässt, riskiert hohe Bußgelder. Ab dem 27. Dezember 2017 kann von bestimmten Personenkreisen Einsicht in das Register genommen werden.

Das Geldwäschegesetz (GwG) legt seit Juni 2017 fest, dass in Deutschland registrierte Gesellschaften im neuen elektronischen Transparenzregister Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten machen müssen. So soll es einfacher werden, Kontrollstrukturen zu überblicken und Missbrauch wie Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Vielen Unternehmen bereitet das neue „gläserne Register“ jedoch noch Sorgen, einige stehen vor Unklarheiten. So wurden einige Mitteilungen noch gar nicht oder bisher unvollständig vorgenommen. Die Frage, die viele Unternehmen bewegt: Wer muss nun eigentlich was genau melden?

Interne Organisationsstrukturen an die Anforderungen des Transparenzregisters anpassen

Seit dem 1. Oktober 2017 muss die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und Stiftungen dafür Sorge tragen, dass Informationen zu Name, Geburtsdatum, Wohnort und Art des wirtschaftlichen Interesses ihrer wirtschaftlich Berechtigten im neuen elektronischen Transparenzregister eingetragen werden. Diese Angaben müssen stets aktuell gehalten werden. Sonst drohen Sanktionen. Im Zentrum steht immer die Frage: Wer gilt als wirtschaftlich Berechtigter?

Wirtschaftlich Berechtigter ist jede natürliche Person, die direkt oder indirekt mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder der Stimmrechte der meldepflichtigen Einheit hält. Kann diese natürliche Person nicht ermittelt werden, muss der gesetzliche Vertreter als wirtschaftlich Berechtigter im Transparenzregister eingetragen werden. Bei einer Stiftung sind das alle Vorstandsmitglieder und Begünstigten. 

Es gibt auch Ausnahmen von der Meldepflicht. So sind Unternehmen u.a. dann von der Pflicht befreit, wenn sich alle erforderlichen Angaben bereits aus anderen Registern ergeben, beispielsweise dem Handels- oder Vereinsregister. Eines wird deutlich: Zahlreiche Unternehmen müssen prüfen, ob sie ihrer Meldepflicht im Einzelfall nachkommen müssen.

Ab dem 27. Dezember 2017 erhalten bestimmte Personen die Möglichkeit, das neue Register einzusehen. Zu diesem Personenkreis zählen neben den Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden auch alle nach dem GwG Verpflichteten und Personen. Außerdem können auch all diejenigen Personen Einsicht in das Register nehmen, die ein berechtigtes Interesse an den dort hinterlegten Informationen vorweisen können, beispielsweise Fachjournalisten.

Der Eintragung und der ab 2018 möglichen Einsicht sehen viele Unternehmen mit Sorgen entgegen. Ihnen bereitet das neue Transparenzregister Bauchschmerzen. Geschäftsführer finden sich in einem Loyalitätskonflikt zwischen der Meldepflicht und dem Interesse der Gesellschafter an Vertraulichkeit. In anderen Konstellationen wurden aus nachvollziehbaren und legalen Gründen Rechtsgestaltungen zur Wahrung der Anonymität gewählt. 

Wegen der hohen Sanktionen (es drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro pro Verstoß), sollten Unternehmen 2018 trotz aller Bedenken interne Organisationsstrukturen aufbauen und vorhalten, um die Meldepflicht im Transparenzregister zu erfüllen und aktuell zu halten. 

Wir beraten und unterstützen bei der Einrichtung und Optimierung von Compliance Management-Systemen, bei internen Ermittlungen im Verdachtsfall und stehen Unternehmen sowie Führungskräften in allen strafrechtlichen Fragestellungen und Situationen zur Seite.

Ihre Ansprechpartner sind die Experten der Praxisgruppe Wirtschafts- und SteuerstrafrechtDr. André-M. Szesny und Dr. Susanne Stauder sind spezialisiert auf die Beratung und Verteidigung von Unternehmen und Einzelpersonen im gesamten Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht.

Weitere Informationen zum Transparenzregister und seinen Auswirkungen erhalten Sie in unserem Update Compliance.

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