14.07.2017Fachbeitrag

Update Compliance 17/2017

Das neue Wettbewerbsregister – ein Steilpass für Compliancemaßnahmen

Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 dem Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters zugestimmt. Damit rundet der Gesetzgeber die grundliegende Modernisierung des Vergaberechts im öffentlichen Auftragswesen ab. Ziel ist es, die bisher auf Landesebene bestehenden Register in ein zentrales Register, das vom Bundeskartellamt geführt wird zu überführen, um den öffentlichen Auftrag Gebern einen leichteren Zugang zu den für die Vergabe wesentlichen Informationen zu gewähren.

Eingetragen werden Unternehmen, gegen deren Geschäftsführer/Vorstände und Mitarbeiter strafrechtliche Verurteilungen ausgesprochen werden. Die maßgeblichen Tatbestände beschränken sich dabei auf das Wirtschaftsstrafrecht (im wesentlichen Bestechung, Betrug, Sozialversicherung Betrug, Geldwäsche, Steuerhinterziehung, Subventionsbetrug, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen).

Die öffentlichen Auftraggeber haben gelisteten Unternehmen bereits von der Teilnahme an Ausschreibungen auszuschließen. Eine erneute Konsultation des Registers ist zum Zeitpunkt der Vergabeentscheidung verpflichtend.
 
Löschung infolge von Selbstreinigung durch Compliancemaßnahmen möglich.

Die Löschung der Eintragung erfolgt automatisch nach Zeitablauf (5 Jahre bei strafrechtlicher Verurteilung, 3 Jahre bei Bußgeldbescheiden, die auch an das Unternehmen selbst gerichtet sein können). Die Unternehmen können die Löschung jedoch auch schon vorher beantragen, wenn es ihnen gelingt, die Selbstreinigung zu dokumentieren. Im Fall des Sozialversicherungsbetrugs und der Steuerhinterziehung reicht die Zahlung der festgesetzten Beträge (inklusive Zinsen und Strafzuschlägen), bei den anderen Tatbeständen muss neben der aktiven Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden zur Aufklärung der Sachverhalte das Ergreifen von Maßnahmen hinzutreten, die weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten vermeiden. Da das Bundeskartellamt zukünftig die Frage der vorzeitigen Löschung auf Antrag von Amts wegen prüft, muss der Nachweis durch Vorlage entsprechender Dokumente bzw. Begutachtung der vorgenommenen Maßnahmen hinreichend nachgewiesen werden, damit die Behörde eine entsprechende Entscheidung treffen kann. Die Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Löschung ist im Wettbewerbsregister zu vermerken. Die Registerbehörde übermittelt einem Auftraggeber auf dessen Ersuchen die Entscheidung sowie weitere Unterlagen.

Es ist zu erwarten, dass das Bundeskartellamt Leitlinien zur Ausgestaltung der vorzeitigen Löschung wegen Selbstreinigung erlässt (§8 Abs. 5 des Gesetzes).

Mit Prävention den Ausschluss von der Vergabe vermeiden.


Nachdem erst kürzlich die Änderungen des Corporate Governance Kodex ganz im Zeichen der Compliance standen, wird dem Thema durch das nun eingerichtete Wettbewerbsregister ein weiterer Baustein hinzugefügt, der die Notwendigkeit entsprechender Compliance- Maßnahmen unterstreicht. Steht doch mittlerweile außer Diskussion, dass angemessene Compliance Maßnahmen in allen unternehmerischen Risikofeldern die Haftung der Unternehmensleitung nicht nur wegen Organisationsverschuldens eingrenzen, sondern auch die strafrechtliche Inanspruchnahme vermeiden kann. So kann schon präventiv der Eintragung ins Wettbewerbsregister entgegengewirkt werden.

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