17.12.2019Fachbeitrag

Vergabe 1049

Der Auftraggeber bestimmt, was er beschaffen will

Das OLG Rostock entscheidet zur Auslegung, Leistungsbestimmung und zu späten Rügen. Leistungsverzeichnisse und Angebote sind objektiv auszulegen (OLG Rostock, 17.07.2019, 17 Verg 1/19).

Sicht eines verständigen Empfängers ist maßgeblich

Bieter müssen Leistungsverzeichnisse von ausgeschriebenen Leistungen nach dem Horizont eines verständigen Bieters auslegen.

Die Vergabestelle muss wiederum das Angebot eines Bieters wie eine verständige Vergabestelle auslegen.

Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers

Der Auftraggeber darf bestimmen, ob und welchen Gegen-stand er beschaffen will. Ob die von ihm gestellten Anforderungen erforderlich und zweckmäßig sind, ist nicht relevant. Er darf aber kein bestimmtes Produkt ohne sachlichen Grund bevorzugen.

Das Recht zur zweiten Chance

Erkennt der Antragsteller erst im laufenden Nachprüfungs-verfahren weitere Vergaberechtsverstöße, kann er diese auch ohne vorherige Rüge in das Verfahren einführen.

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