13.12.2018Fachbeitrag

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Die ESUG-Evaluation: Mehrwert durch Eigenverwaltung und Insolvenzplan

Am 1. März 2012 trat das ESUG in Kraft. Das Änderungsgesetz zur Insolvenzordnung führte den Schutzschirm neu ein und reformierte Eigenverwaltung und Insolvenzplan. Seit 2017, also nach fünf Jahren Praxiserfahrung mit den gesetzlichen Neuerungen, ließ die Bundesregierung das ESUG evaluieren. Seit dem 10. Oktober 2018 liegt nun der Bericht hierzu an den Bundestag vor.

Wichtigstes Ergebnis der Evaluation ist, dass sich die Neuerungen durch das ESUG im Wesentlichen in der Praxis bewährt haben. Eine Rückkehr zur Rechtslage vor dem 1. März 2012 ist nicht veranlasst. Die Feststellungen des Berichtes werden aber voraussichtlich – nach wissenschaftlichen Stellungnahmen und politischer Diskussion – zu einigen Anpassungen im Bereich von Schutzschirm und Eigenverwaltung führen. In der Folge wird es künftig zahlenmäßig wohl weniger Eigenverwaltungen geben, diese werden dann aber besser vorbereitet und begleitet sein.

Der Bericht empfiehlt, die Zugangsvoraussetzungen zur (vorläufigen) Eigenverwaltung zu erhöhen. Ungeeignete Verfahren sollten von Beginn an ausgeklammert werden. Zudem könnten das Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) und das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren (§ 270a InsO) durch Gesetzesänderung zusammengeführt werden.

Skeptische Bewertungen des ESUG sprechen an, dass vorläufige Eigenverwaltungen auch bei dafür nicht geeigneten Schuldnern angeordnet worden seien. Deshalb solle künftig eine „Eigenverwaltungswürdigkeit“ des Schuldners geprüft werden. Der Gesetzgeber solle Mindestvoraussetzungen hierfür festlegen, wie etwa ein plausibles Sanierungskonzept nebst Liquiditätsplanung, die Unterstützung wesentlicher Gläubiger und Stakeholder im Vorfeld sowie die Sicherstellung insolvenzrechtlicher Expertise. Gegen die „Eigenverwaltungswürdigkeit“ sollten eine erkennbare objektive Verletzung von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten, eine manifeste Verletzung der Insolvenzantragspflicht sowie gegebenenfalls Rückstände bei Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern sprechen. Ist die Sachlage unklar, solle es keine Eigenverwaltung geben. Die Möglichkeiten der Aufhebung der Eigenverwaltung sollen künftig ebenfalls vereinfacht werden. Weitere vorgeschlagene Korrekturen betreffen lediglich Einzelfragen.

Mehrheitlich gilt das ESUG demnach als wichtiger Meilenstein für eine positive Veränderung der Insolvenzkultur, weg vom Credo des Scheiterns, hin zu einem konstruktiven Neuanfang. Vor allem das Insolvenzplanverfahren funktioniert im Wesentlichen gut. Positiv eingeschätzt wird gemäß den Evaluationsergebnissen auch die verbesserte Zusammenarbeit der Sanierer mit den Insolvenzgerichten.

Zusammengefasst: Das ESUG war gut und richtig. Seine inzwischen in sechsjähriger Praxiserfahrung bewährten Reformen bleiben der Sanierungspraxis erhalten. Zu erwartende Anpassungen, insbesondere mit einer gewissen Eignungskontrolle durch Zugangsvoraussetzungen bei der Eigenverwaltung wären zu begrüßen. Sie werden nichts daran ändern, dass Deutschland ein modernes und wettbewerbsfähiges Recht für Sanierungen in der Insolvenz besitzt, welches zudem künftig durch ein außerinsolvenzliches Sanierungsverfahren gemäß den Vorgaben der erwarteten EU Richtlinie ergänzt werden wird.

Ihre Ansprechpartner sind die Experten unserer Praxisgruppe Restrukturierung. Prof. Dr. Georg Streit und Dr. Fabian Bürk und ihr Team sind spezialisiert auf Restrukturierung, Gesellschaftsrecht, M&A sowie auf Prozessführung.

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