09.12.2015Fachbeitrag

zuerst erschienen in Dispute Resolution am 9.12.2015

Die "ICC Dispute Board Rules 2015"

Die ICC hat mit Wirkung zum 01.10.2015 die Regeln für Dispute-Boards erneuert, nachdem seit 2012 unter Einschluss der Fachöffentlichkeit an einer Revision der Regelungen gearbeitet worden war. Der nachfolgende Beitrag stellt die wesentlichen Grundzüge der Regeln sowie die maßgeblichen Neuerungen vor, um anschließend eine Bewertung vorzunehmen.

Grundzüge der unterschiedlichen Dispute-Boards

Die "ICC Dispute Board Rules 2015" (ICC-DB-Regeln) sehen weiterhin drei Typen von Dispute-Boards (DBs) vor. Das Dispute Review Board (DRB), das eine nichtbindende Empfehlung erlässt, die ohne Einspruch bindend wird Art. 4-, das Dispute Adjudication Board (DAB), das eine vorläufig bindende Entscheidung erlässt- Art. 5-, sowie eine Mischform, das Combined Dispute Board (CDB) - Art. 6. Die Parteien müssen in der Streitbeilegungsklausel festlegen, welche Art von DB sie vereinbaren. OB Verfahren sind summarische Verfahren, die durch einen strengen Zeitplan zu einer schnellen Entscheidung gelangen. Es können sowohl tatsächliche als auch juristische Fragen entschieden werden. DBs sind daher gerade im Zusammenhang mit großen Bau- und Anlagenverträgen von Bedeutung, jedoch nicht darauf beschränkt.

Neuerungen in den ICC-DB-Regeln 2015

Die Neuerungen der ICC-DB-Regeln zeichnen sich maßgeblich durch eine deutliche Betonung des streitvermeidenden Aspekts von DBs aus. Daneben erfolgen eine Stärkung der DBs und des ICC International Centre for ADR (kurz: Centre) sowie eine sprachliche Revision. Die neuen Regeln finden auf Parteivereinbarungen nach dem Datum des lnkrafttretens, dem 01.10.2015, Anwendung, soweit die Parteien nicht ausdrücklich die alten Regeln vereinbart haben Art. 35 1.

Die Konstituierung

Die Regelungen sehen vor, dass DBs grundsätzlich projektbegleitend als ständiges DB zum Einsatz kommen -Art. 3 I -, so dass für ein Ad-hoc-DB eine vertragliche Modifikation notwendig wäre. Ein DB besteht im Grundsatz aus drei Mitgliedern - Art. 7 II -,wobei neben der klassischen Variante des Ein-Personen-DBs neuerdings ausdrücklich auch ein DB mit einer größeren Anzahl an Mitgliedern möglich wäre - Art. 2 (v).

Hervorzuheben ist, dass bei einem DB die Parteien die Mitglieder einvernehmlich ernennen- Art. 7 II, II I. Auch bei drei Mitgliedern werden zwei gemeinschaftlich oder, falls dies nicht möglich ist, durch das Centre ernannt Art. 7IV. Anschließend schlagen die zwei ernannten Mitglieder den Parteien einen Vorsitzenden vor, die diesen einvernehmlich ernennen. Erfolgt kein Vorschlag, oder ernennen die Parteien den vorgeschlagenen Dritten nicht, erfolgt die Ernennung auch hier durch das Centre- Art. 7 V. Das Konstituierungsverfahren zeichnet sich maßgeblich durch die einvernehmliche Kooperation aus, ein Umstand, der bereits durch den neu eingefügten Art. 3 II ICC-DB-Regeln als Grundhaltung festgelegt ist ("shall cooperate with each other").

Ferner wurde der nicht abschließende Katalog, den das Centre bei einer Ernennung eines OB-Mitglieds zu beachten hat -Art. 7 VIII -, konkretisiert und erweitert. Nunmehr werden u.a. auch der Wohnsitz, die Ausbildung, die Qualifikation, die Erfahrung, die Verfügbarkeit und Möglichkeit der Arbeitsausführung ausdrücklich erwähnt. Zudem wird das Centre verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, ein Mitglied zu ernennen, das den Parteivorgaben - soweit solche vorliegen - entspricht.

Zudem wurden die Anforderungen an OB-Mitglieder an die an Schiedsrichter angeglichen: Sie müssen unparteiisch sein- Art. 8 I- und eine Erklärung über die Annahme des Amtes, ihre Verfügbarkeit, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit abgeben ("statement of acceptance, availablity, impartiality") -Art. 8 II - sowie Umstände offen legen, die nicht unerhebliche Zweifel an der Unparteilichkeit begründen ("reasonable doubts") - Art. 8 I II. Soweit ein OB-Mitglied trotzvorheriger oder andauern der Tätigkeit in einem verwandten Verfahren ernannt werden soll, müssen sämtliche Parteien nunmehr eine schriftliche Erklärung abgegeben, in der sie sich damit ausdrücklich einverstanden erklären- Art. 9 II I.

Die Parteien müssen mit den OB-Mitgliedern schriftliche Dienstverträge abschließen- Art. 10 I-, wobei diese im Wesentlichen gleich sein müssen -Art.1o II. Hierfür wird als Anhang zu den ICC-DB-Regeln ein Vertragsmuster zur Verfügung gestellt. Wesentliche Änderungen wurden in diesem Bereich nicht vorgenommen.

Die OB-Mitglieder erhalten eine monatliche Vergütung, welche die Verfügbarkeit, die Einarbeitung sowie fortlaufende Information abdeckt - Art. 29 -, sowie eine zeitabhängige Vergütung, die für Treffen, Ortstermine, Reisen sowie Tätigkeiten im Rahmen von formellen Entscheidungsprozessen anfällt- Art. 30. Die Höhe dieser Tages- und Stundensätze ist Verhandlungssache. Die monatliche Vergütung beträgt drei Tagessätze, soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren- Art. 29 II. Die Regelungen sehen eine Gleichbehandlung der Mitglieder vor, so dass eine erhöhte Vergütung des Vorsitzenden nicht vorgesehen ist- Art. 28 II. Zudem besteht ein Aufwendungsersatzanspruch - Art. 31. Soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, sind sämtliche Kosten von den Parteien hälftig zu tragen -Art. 28 I. Einzige Neuerung in diesem Zusammenhang ist die Möglichkeit des Centre, die Höhe der Vergütung auf Antrag selbst festzulegen, soweit eine Einigung nicht erzielt werden kann - Art. 28 IV. OB-Mitgliedern wird außerdem neuerdings ein Rücktrittsrecht mit einer Frist von drei Monaten gewährt -Art.14l ll.

Das Verfahren

Die wichtigste Änderung ist im Bereich des Verfahrens durch die Hervorhebung der Streitvermeidung erfolgt. Im neu geschaffenen Art. 16 werden erstmalig die drei Aufgaben eines DB benannt: {i) Vermeidung von Meinungsverschiedenheiten, (ii) informelle Hilfestellung bei Meinungsverschiedenheiten und (iii) förmliche Vorlage zur Entscheidung. Hierbei wird die Streitvermeidung in den Vordergrund gerückt, da klargestellt wird, dass das DB proaktiv auf potentielle Meinungsverschiedenheiten hinweisen kann, um bereits die Entstehung zu vermeiden. Soweit das DB in dieser Phase tätig wird, ist es an eine vorläufig geäußerte Meinung im Rahmen einer späteren Entscheidungsfindung nicht gebunden- Art. 17 II I. Auch wird klargestellt, dass nach der Vorlage zur förmlichen Entscheidungsfindung ein informeller Kontakt und einseitige Treffen zwischen einem DB und einer Partei unzulässig sind- Art. 18. Ein Verhalten, das bei informeller Hilfestellung zulässig und Teil der Handlungsmöglichkeiten ist. Vor diesem Hintergrund darf ein DB nur solche Tatsachen berücksichtigen, die sämtlichen Parteien im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung bekannt waren- Art. 17111.

Zudem zeichnet sich das OB-Verfahren durch eine zügige Entscheidungsfindung aus. Die Schnelligkeit wird durch die bestehende Sachkenntnis und einen strengen Zeitplan erreicht. So steht es jeder Partei frei, jederzeit förmlich eine Meinungsverschiedenheit ("Disagreement") - Art. 2 (iii) - zur Entscheidungsfindung vorzulegen, wodurch eine Streitigkeit ("Dispute")- Art. 2 (iv)entsteht- Art. 18. Durch einen anspruchsbegründenden Schriftsatz ("Statement of Case")- Art. 19 I -wird das förmliche DB-Verfahren eingeleitet. Die Regelungen für den anspruchsbegründenden Schriftsatz sind konkreter gefasst worden, so dass er nunmehr die maßgeblichen Fakten und rechtlichen Erwägungen sowie einen Antrag enthalten muss. Nachfolgend hat die Gegenseite innerhalb von 30 Tagen ein Erwiderungsschreiben zu fertigen -Art. 20 I. Eine zweite Schriftsatzrunde ist nicht vorgesehen. Vielmehr ist binnen 15 Tagen ein Erörterungstermin durchzuführen- Art. 21 II-, soweit die Parteien und das DB nichts Abweichendes vereinbaren- Art. 211. Auch wurde die Rolle des DB gestärkt. Mit Zustimmung der Parteien ist eine Beauftragung von Sachverständigen möglich; es kann einstweilige bzw. sichernde Maßnahmen anordnen- Art. 15 Abs. 1.

Das DB hat schließlich binnen go Tagen nach Erhalt des anspruchsbegründenden Schriftsatzes eine begründete Entscheidung zu erlassen -Art. 22 I, 24. Neuerdings kann das DB, wenn eine Einigung mit den Parteien über eine Fristverlängerung nicht möglich ist, die Frist zur Entscheidungsfindung um bis zu 20 Tage eigenständig verlängern- Art. 22.

Die Bindungswirkung

Bei einem Dispute Adjudication Board und gegebenenfalls einem Combined Dispute Board entfaltet die formelle Entscheidung zwischen den Parteien eine vorläufige Bindungswirkung. Sämtlichen Dispute-Boards ist gemein, dass die endgültige Bindungswirkung -Art. 4 II I, 5 111- nur durch einen Widerspruch ("notice of dissatisfaction") binnen 30 Tagen verhindert werden kann- Art-4 V 1, 5 V 1. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht, bleibt/wird die Entscheidung bindend und wird neuerdings ausdrücklich endgültig ("shall become final") -Art. 4 111, 5 111. Selbst wenn ein Widerspruch erfolgt, bleibt bei einem DAB und gegebenenfalls einem CDB die vorläufige Bindungswirkung bestehen, bis eine abweichende Entscheidung in einem (Schieds-)Gerichtsverfahren ergeht- Art. 5 VI 2. Zudem ist der neu aufgenommene Ausschluss von materiellen Einwendungen gegen eine Entscheidung eines DB eine umfassende Stärkung der vorläufigen Bindungswirkung - Art. 4 II I, 5 IV sowie Musterklauseln.

Bewertung der Neuerungen und Möglichkeiten weitergehender Regelungen

Die Neuerungen sind insgesamt positiv zu beurteilen. Durch die Betonung der Streitvermeidung erfolgt eine Stärkung des informellen OB-Verfahrens. Der wesentliche Vorteil der frühzeitigen und flexiblen Intervention bei bloßen Meinungsverschiedenheiten wird gestärkt und eine klare Abgrenzung zur Schiedsgerichtsbarkeit bewirkt. Einer Verwischung der Grenze durch eine zunehmende Formalisierung des OB-Verfahrens wurde entgegengewirkt. Die sonstigen Änderungen, insbesondere die Stärkung des DB und des Centre, erhöhen die Funktionalität des Verfahrens ebenfalls.

Es wäre jedoch wünschenswert gewesen, wenn sich die ICC zweierweiterer Aspekte angenommen hätte: Mehrparteienstreitigkeiten und Zeitvorgaben zur Einleitung einer förmlichen Streitentscheidung.

Im Falle der Mehrparteienstreitigkeiten beschränken sich die Regelungen darauf festzustellen, dass die Regelungen in geeigneter Weise angepasst werden können -Art. 15 IV. Hinweise oder Ratschläge, wie diese verfahrenstechnisch anspruchsvolle Situation zu bewerkstelligen ist, fehlen leider.

Zudem hätte die ICC gut daran getan, eine Ausschlussfrist für die förmliche Einleitung einer Streitentscheidung aufzunehmen. Eine Anspruchsbegründung kann monatelang vorbereitet werden, und die Gegenseite hat anschließend nur 30 Tage zur Erwiderung. Ein prozessuales Ungleichgewicht entsteht. Es ermöglicht zudem die strategische Sammlung von Ansprüchen im Rahmen eines Claimmanagements. Durch eine zeitliche Bündelung kann eine Überlastung des DB mutwillig herbeigeführt und zur Torpedierung des Verfahrens missbraucht werden.

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