29.09.2015Fachbeitrag

zuerst erschienen in den Computer Reseller News am 29.09.2015

Die neue EU-Erbrechtsverordnung: Vererben in der EU - was Unternehmer beachten müssen

Die neue EU-Erbrechtsverordnung legt unter anderem fest, welches nationale Recht künftig für Erbfälle in der EU gilt und welche Gerichte zuständig sind. Die Verordnung beinhaltet zahlreiche Neuerungen, die auch für Unternehmen wichtig sind.

Seit dem 17. August 2015 ist die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Sie beinhaltet zahlreiche Neuerungen, die auch die Unternehmer aus der ITK-Branche kennen und berücksichtigen sollten.
Die wichtigste Neuerung aus deutscher Sicht ist, dass das Erbrecht nicht mehr länger per se an die Staatsangehörigkeit geknüpft ist. Früher war es so: Ein deutscher Staatsbürger vererbte zwingend nach deutschem Erbrecht. Dabei spielte es keine Rolle, ob er in Deutschland gelebt hat, oder nicht. Das hat sich durch die EU-Erbrechtsverordnung grundlegend geändert. Entscheidend ist jetzt, welchen gewöhnlichen Aufenthalt der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes hatte.

Allerdings definiert die Verordnung den Begriff ‚gewöhnlicher Aufenthalt‘ nicht, was zu Unklarheiten und damit verbundenen Rechtsstreitigkeiten führen kann. Grundsätzlich gilt aber: Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht automatisch identisch mit dem Wohnort des Erblassers. Vielmehr ist ein Gesamtbild aus mehreren Teilen entscheidend. Etwa:

  • Mit welchem Land hatte der Erblasser die engste Verbindung? Wie lange lebte er dort?
  • Wo leben seine Familie und Freunde?
  • Wo war er berufstätig?
  • Wo liegen seine Vermögenswerte?

Ist ein Unternehmer aus der ITK-Branche ausschließlich in Deutschland tätig und wohnt er auch hier, gilt für ihn auch weiterhin das deutsche Erbrecht.

Das Windhundprinzip

Kompliziert wird es allerdings, wenn der Unternehmer geschäftlich wie privat international agiert. Ein Beispiel: Der deutsche Inhaber eines ITK-Händlers lebt die erste Hälfte des Jahres in Deutschland. Dort hat auch das Unternehmen seinen Sitz. Seine Familie hingegen lebt in Spanien. Bei ihr verbringt der Unternehmer die Herbst- und Wintermonate. Zwischendurch pendelt er aus beruflichen Gründen regelmäßig zwischen Deutschland und Spanien. Wo hat dieser Unternehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt?

Für die Beantwortung dieser Frage sind grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wenn man sich jedoch genau über diesen Punkt streitet, wird es entscheidend darauf ankommen, an welchem Gericht in welchem Land die Frage zuerst anhängig gemacht wird. Es gilt das Windhundprinzip: Dieses Gericht entscheidet dann, wo der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers war.

Unklarheiten vermeiden

Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte der ITK-Händler aus dem Beispiel in seinem Testament darstellen und begründen, warum er seines Erachtens seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Beispiel in Deutschland hat. Wem das zu unsicher ist, der kann in seinem Testament aber auch ausdrücklich festlegen, dass das Erbrecht der eigenen Staatsangehörigkeit gelten soll. Dafür sollte dort der Zusatz ‚Es soll das deutsche Erbrecht gelten‘ mit einer entsprechenden Begründung aufgeführt sein. Etwa: ‚weil ich deutscher Staatsangehöriger bin‘.

Vergleich und Prüfung können sich lohnen

Hat ein deutscher Unternehmer aus der ITK-Branche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann es durchaus sinnvoll sein, die unterschiedlichen Erbrechte miteinander zu vergleichen. Denn je nach dem was er primär regeln möchte, kann das eine oder andere Erbrecht vorteilhafter sein. So gilt die sogenannte Dauertestamentsvollstreckung etwa in Deutschland unbeschränkt, in vielen anderen EU-Ländern ist sie hingegen auf ein Jahr beschränkt. Unterschiedlich ist zudem die jeweilige Höhe der Pflichtteilsansprüche. Ein genauer Vergleich kann sich also lohnen. Das gilt übrigens auch für eine Überprüfung von Testamenten, die schon vor längerer Zeit verfasst wurden. Denn oftmals entspricht das, was der Unternehmer ursprünglich darin festgelegt hat, überhaupt nicht mehr der aktuellen Rechtslage. Das Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung ist ein guter Zeitpunkt, um dies abzuklären.

Zudem können Unternehmer aus der ITK-Branche viele Aspekte ihres Nachlasses schon zu Lebzeiten regeln. Weiß er etwa bereits sicher, dass sein Sohn oder seine Tochter ihn als Gesellschafter beerben soll, dann kann er schon jetzt dahingehende Erbverträge schließen. Allerdings muss er dabei auch das Gesellschaftsrecht beachten. Um auf der sicheren Seite zu sein, ist es aber immer sinnvoll, sich in Erbrechtsfragen rechtzeitig von einem Spezialisten beraten zu lassen.

Die EU-Erbrechtsverordnung

Die EU-Erbrechtsverordnung gilt seit dem 17. August 2015 für Nachlassfälle in der Europäischen Union – mit Ausnahme von Großbritannien, Dänemark und Irland. Wer innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten lebt, vererbt jetzt grundsätzlich nach der neuen Verordnung. Die EU-Erbrechtsverordnung ist aber nicht gänzlich auf die EU beschränkt, vielmehr entfaltet sie eine sogenannte universelle Wirkung. Das bedeutet, dass nach der Verordnung auch das Erbrecht eines Nicht-EU-Mitgliedstaates, eines sogenannten Drittstaats, zur Anwendung gelangen kann. So vererbt beispielsweise ein Deutscher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und in seinem Testament keine anderweitige Rechtswahl getroffen hat, nach Schweizer Recht.

Wichtig ist: Die EU-Erbrechtsverordnung stellt kein einheitliches materielles EU-Erbrecht dar. Das heißt, dass jeder EU-Mitgliedsstaat weiterhin selbst bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zum Beispiel jemand Erbe wird oder wie hoch etwaige Pflichtteilsansprüche sind. Gleiches gilt für die Erbschaftsteuer. Jedes Land entscheidet weiterhin selbst, ob es eine Erbschaftsteuer erhebt oder nicht. Doppelbesteuerungen sind also nach wie vor möglich. Die grenzüberschreitende Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von erbrechtlichen Entscheidungen und das europäische Nachlasszeugnis regelt die EU-Erbrechtsverordnung hingegen für ihren gesamten Geltungsbereich neu.

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