15.12.2020Fachbeitrag

Vergabe 1140

Die neue HOAI 2021

Am 01.01.2021 tritt die HOAI 2021 in Kraft. Die Bundesregierung reagiert damit auf das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (Az. C-377/17) und schafft den verbindlichen Honorarrahmen für Architekten- und Ingenieurleistungen ab.

Kein Preisrahmenrecht mehr

Der EuGH hielt die Honorarvorgaben für europarechtswidrig. Deshalb dürfen Auftraggeber das Honorar für Architekten-.und Ingenieurleistungen frei vereinbaren. Ein verbindliches Preisrahmenrecht sieht die HOAI 2021 dementsprechend nicht mehr vor, sondern nur noch bloße Empfehlungen für ein angemessenes Planerhonorar.

Vertragsfreiheit und mehr Wettbewerb

Künftig wird es maßgeblich auf den genauen Inhalt der Vergütungsabsprachen ankommen. Auftraggeber und Planer sind in der Honorarvereinbarung völlig frei. Sie können aufwandsbezogene Honorare nach Stundensatz, Pauschal-preishonorare oder auch ein Honorar nach den unveränderten, aber nicht mehr verbindlichen Berechnungs-parametern der HOAI vereinbaren. Damit sind auch bei Planer-Ausschreibungen Preiswettbewerbe möglich.

Aufstockungsklagen bei Altverträgen?

Die HOAI 2021 regelt nicht, ob die Mindesthonorarsätze der HOAI 2013 auf Altverträge bis zum Ablauf des Jahres 2020 weiter anzuwenden sind oder nicht. Der BGH legte dem EuGH diese Frage bereits mit Beschluss vom 14.05.2020 (Az. VII ZR 174/19) vor.

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