07.10.2016Fachbeitrag

Newsletter Health Care, Pharma & Life Sciences 3/2016

Die neue zentrale Beschaffungsstelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

In § 120 Abs. 4 GWB hat der Gesetzgeber mit der Vergaberechtsreform 2016 als Ausformung europäischen Rechts die zentrale Beschaffungsstelle geschaffen, über die öffentliche Auftraggeber vereinfacht bestimmte Waren sowie Bau- und Dienstleistungen beschaffen können, ohne selbst ein Vergabeverfahren durchführen zu müssen.

Eine zentrale Beschaffungsstelle, die der Gesetzgeber neu normiert hat, stellt nach § 120 Abs. 4 Satz 1 GWB einen öffentlichen Auftraggeber dar, der für andere öffentliche Auftraggeber, so zum Beispiel kommunale Krankenhäuser oder Universitätskliniken, dauerhaft Liefer- und Dienstleistungen beschafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen schließt. In der neuen Regelung werden Art. 37 der Richtlinie 2014/24/EU und Art. 55 der Richtlinie 2014/25/EU umgesetzt. Zwar sah bereits die Richtlinie 2004/18/EG eine zentrale Beschaffungsstelle vor. Diese setzte der deutsche Gesetzgeber aber nicht um, wobei die Umsetzung in das Ermessen der einzelnen Mitgliedsstaaten gestellt war.

Sinn und Zweck

Über die Institution der zentralen Beschaffungsstelle soll der Beschaffungsbedarf öffentlicher Auftraggeber zusammengeführt werden, um so Größenvorteile zu erzielen und Transaktionskosten zu verringern. Insgesamt soll das Beschaffungsmanagement im öffentlichen Bereich dadurch verbessert und weiter professionalisiert werden. Die neue Regelung des § 120 Abs. 4 GWB, die eine auf Dauer installierte Beschaffungsstelle festschreibt, schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, dass sich öffentliche Auftraggeber anlässlich einzelner Beschaffungsvorhaben ohne dauerhafte Institution zusammenschließen und gemeinsam ein Vergabeverfahren vorbereiten oder durchführen.

Beauftragung und Tätigkeit

Öffentliche Auftraggeber, zum Beispiel Krankenhäuser, können die Zentralbeschaffung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 GWB auf zwei verschiedenen Wegen bewerkstelligen. Einmal können sie Liefer- und Dienstleistungen erwerben, die von einer zentralen Beschaffungsstelle selbständig eingekauft worden sind, oder aber Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge mittels einer zentralen Beschaffungsstelle selbst vergeben. Im Zuge dessen kann die zentrale Beschaffungsstelle im Namen und auf Rechnung ihrer Auftraggeber ein Vergabeverfahren selbständig durchführen und ist dann auch für dessen Rechtmäßigkeit alleine und unmittelbar verantwortlich. Andernfalls kann die Beschaffungsstelle in ihrer Tätigkeit Weisungen der Auftraggeber unterliegen. Dabei bleiben die Auftraggeber folglich selbst für die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens verantwortlich.

Aufträge zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten können von den öffentlichen Auftraggebern an eine zentrale Beschaffungsstelle ohne ein Vergabeverfahren vergeben werden, auch wenn der jeweilige Auftrag eine entgeltliche Leistung betrifft. Die Entbehrlichkeit eines Vergabeverfahrens beruht darauf, dass die zentrale Beschaffungsstelle bei ihrer Beschaffungstätigkeit selbst für die nötige Transparenz zu sorgen und das Vergaberecht zu achten hat. Dass sie als zentrale Beschaffungsstelle tätig wird, muss aber nach außen erkennbar werden.

Beratungs- und Unterstützungsleistungen

Dienstleistungsaufträge, die an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, können auch Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Vorbereitung oder Durchführung von Vergabeverfahren umfassen. Solche Leistungen betreffen nicht zuletzt die Bereitstellung der technischen Infrastruktur sowie die Vorbereitung und die Verwaltung des Vergabeverfahrens selbst beziehungsweise diesbezügliche Beratung. Es ist aber zu beachten, dass Aufträge für Beratungs- und Unterstützungsleistungen nur dann ohne vorherige Durchführung eines Vergabeverfahrens an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden dürfen, wenn sie lediglich begleitende Nebenleistungen eines Beschaffungsauftrags darstellen.

Wahrung von Transparenz und Wettbewerb

Durch die zentrale Beschaffung und damit eine Zentralisierung der Kaufkraft will der Gesetzgeber jedoch nicht Transparenz und Wettbewerb sowie die Marktzugangsmöglichkeiten kleiner und mittlerer Unternehmen beeinträchtigen. Daher lassen die Regelungen zur zentralen Beschaffungsstelle nach § 120 Abs. 4 Satz 2 GWB die Teile 1 bis 3 des GWB, die den Schutz des Wettbewerbs betreffen, unberührt.

Einkaufskooperationen und die neue zentrale Beschaffungsstelle

In der neu normierten zentralen Beschaffungsstelle finden sich zu einem großen Teil die bereits vor der Normierung existenten Einkaufskooperationen wieder. Diese Einkaufskooperationen bilden sich aus mehreren Krankenhäusern aufgrund von individuell ausgestalteten Kooperationsverträgen, oft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), und nehmen zentral die Beschaffungen für ihre Mitgliedskrankenhäuser vor. Entsprechend der jetzigen Funktion der zentralen Beschaffungsstelle arbeiten sie nach wie vor mit dem Ziel, für ihre Mitglieder die bestmöglichen Preise am Markt zu erzielen und das Beschaffungsmanagement zu verbessern.

Gesondert zu beachten war jedoch im Rahmen solcher Einkaufskooperationen vor der aktuellen Normierung die vergaberechtliche Gebundenheit der meist öffentlich-rechtlich dominierten Mitgliedskrankenhäuser, wobei unter anderem der ab bestimmten Schwellenwerten geltenden Ausschreibungspflicht unbedingt nachzukommen war. Dennoch wurden Einkaufskooperationen in der Rechtsprechung spiegelbildlich zu Bietergemeinschaften als grundsätzlich vergaberechtlich unbedenklich eingestuft. Durch die Normierung der zentralen Beschaffungsstelle in § 120 Abs. 4 GWB und damit die Einbindung des zentralen Einkaufs öffentlicher Stellen in das Vergaberecht wurde nun aber für die Tätigkeit von Einkaufskooperationen größere Rechtssicherheit geschaffen.

Dabei kommt den Einkaufskooperationen durch die neue Regelung auch legalisierend zugute, dass sie als zentrale Beschaffungsstellen nun offiziell Waren und Dienstleistungen zum Weiterverkauf an öffentliche Auftraggeber auch im eigenen Namen beschaffen dürfen. Einkaufskooperationen hatten zuvor, obgleich sie dauerhaft institutionalisiert waren, im Rahmen eines Vergabeverfahrens als Vergabestellen ausdrücklich im Namen und auf Rechnung ihrer Mitglieder zu handeln.

Nicht unter den Begriff der zentralen Beschaffungsstelle aus § 120 Abs. 4 Satz 1 GWB zu fassen sind aber zentrale Vergabestellen von Krankenhäusern, die lediglich interne Organisationseinheiten darstellen.

Fazit

Durch § 120 Abs. 4 GWB wird dem zentralen Einkauf öffentlicher Auftraggeber mit der zentralen Beschaffungsstelle ein normativ abgesicherter Rahmen inklusive strukturierter Handlungsalternativen verliehen. Nicht zuletzt kommt dies Einkaufskooperationen zugute, die bisher nur individualvertraglich institutionalisiert waren. Auch wenn Einkaufskooperationen zuvor schon durch die Rechtsprechung anerkannt waren, bietet ihnen die neue Normierung zusätzlich weitergefasste Handlungsmöglichkeiten.

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