06.05.2015Fachbeitrag

zuerst erschienen in Deutscher AnwaltSpiegel am 06.05.2015

Die Uhr tickt

AIA-Abkommen: Faktische Abschaffung des schweizerischen Bankgeheimnisses

Am 19.03.2015 wurde in Brüssel ein Abkommen zur Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) zu Finanzkonten zwischen der Schweiz und der EU paraphiert. Danach wird der von der OECD entwickelte globale AIA-Standard zwischen der Schweiz und den 28 EU-Staaten zum 01.01.2017 eingeführt. Dies bedeutet, dass ab 2017 in der Schweiz die entsprechenden Daten gesammelt und diese im Frühjahr 2018 erstmals ausgetauscht werden.

Der Weg zum AIA-Abkommen

Der Weg dahin war lang und kompliziert, denn schon seit 1989 werden in der EU Lösungsmodelle gegen die Steuerflucht ihrer Bürger diskutiert. Erst im Jahre 2005 wurde durch die Einführung einer grenzüberschreitenden Zinsbesteuerung ein erster Schritt in Richtung des AIA unternommen. Ausschlaggebend für eine einheitliche Regelung war sicherlich auch die Finanzkrise im Jahre 2009, nach der das Interesse der Staaten an zusätzlichen Steuereinnahmen besonders zunahm.

Auch das deutsch-schweizerische Steuerabkommen aus dem Jahre 2011, dessen Umsetzung im Jahre 2013 an Deutschland scheiterte, sollte die Besteuerung grenzüberschreitender Kapitalerträge sicherstellen.

In der Schweiz durchlief das Gesetz zur Umsetzung des Abkommens das Gesetzgebungsverfahren erfolgreich, in Deutschland scheiterte es, nachdem der Bundesrat seine Zustimmung verweigert hatte, endgültig im Vermittlungsausschuss im Dezember 2012. Das Gesetz stieß vor allem aufgrund des Umstands, dass auch zukünftig die Anonymität der Bankkunden im Rahmen einer Abgeltungssteuer gewahrt werden sollte, auf Widerstand, besonders bei den rot-grün regierten Ländern. Letztlich wäre damit das schweizerische Bankgeheimnis bestehen geblieben.

Der Inhalt des AIA-Abkommens

Durch die Einführung des AIA hat sich ein solches Steuerabkommen zumindest für künftig zu versteuernde Vermögenswerte erledigt. Die Anlage von Schwarzgeld wird durch die Informationspflichten der Institute nahezu unmöglich werden.

Die Neuregelung steht auf der Grundlage der Arbeiten der OECD, die im Jahr 2014 den AIA-Standard einführte, den mittlerweile etwa 100 Länder, darunter alle wichtigen Finanz-Zentren, akzeptiert haben. Auch die Regelung mit der Schweiz respektiert diesen Standard.

Während die Rechtslage in der Schweiz früher so war, dass anderen Staaten nur im Fall von Steuerbetrug Amtshilfe gewährt wurde, wird sich dies durch das AIA-Abkommen grundsätzlich ändern. Hierbei werden Informationen über die Vermögenswerte oder Einkünfte eines Steuerpflichtigen an dessen Steuersitz, also in der Regel den Wohnort, übermittelt.

Dabei gilt, dass nicht nur Banken, sondern, aufgrund der Ausweitung des Anwendungsbereichs, beispielsweise auch Versicherungsgesellschaften, Treuhänder und bestimmte Investmentgesellschaften Kundendaten sammeln müssen. Neben natürlichen Personen sind auch juristische Personen betroffen. Umgehungen durch die Zwischenschaltung von wirtschaftlich inaktiven juristischen Personen, die nur Vermögen verwalten, wie etwa Trusts oder Stiftungen, werden nicht mehr möglich sein, da die dahinterstehenden zugriffsberechtigten Personen identifiziert werden müssen.

Die Daten, die auf jährlicher Basis ausgetauscht werden, umfassen Name, Adresse, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer, Kontonummer, Zinsen, Dividenden, Erträge bestimmter Versicherungspolicen, Erträge aus dem Verkauf von Finanzanlagen und Kontosalden.

Damit die Schweiz als Finanzplatz durch das Abkommen keinen Nachteil erleidet, wirkte sie aktiv an der Entwicklung des AIA mit und setzte sich dafür ein, dass die OECD-Standards auch in Staaten außerhalb Europas eingehalten werden.

Sachlich ist damit für ausländische Bankkunden das steuerliche Bankgeheimnis in der Schweiz zugunsten der Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerhinterziehung abgeschafft. Dies betonte auch der EU-Steuerkommissar Sameta bei der Vorstellung des AIA-Modells im Oktober 2014.

Formal handelt es sich bei dem Abkommen um eine Ausweitung des bestehenden Zinsbesteuerungsabkommens aus dem Jahre 2004. Das Quellensteuermodell wird jetzt jedoch durch das AIA abgelöst. Die technische Umsetzung des AIA wird über eine Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit der verpflichteten Staaten erfolgen.

Im weiteren Ablauf muss das revidierte Abkommen vom Schweizer Parlament gebilligt werden. Auch ein Referendum in der Schweiz ist noch möglich. Hierdurch können sich der zeitliche Ablauf und das Jahr der erstmaligen Anwendung noch ändern.

Auswirkungen auf das Selbstanzeigerecht

Da das AIA-Abkommen den Informationsstand der deutschen Steuerverwaltung frühestens ab 2018 stark verbessern wird, bleibt das Rechtsinstitut der strafbefreienden Selbstanzeige, das am 01.01.2015 verschärft wurde, in der Zwischenzeit sehr relevant. Denn durch den bevorstehenden Informationsaustausch werden die Steuerbehörden auf Schwarzgeldkonten aufmerksam werden und Ermittlungsverfahren wegen vergangener Steuerhinterziehung einleiten. In diesen Fällen drohen empfindliche Sanktionen bis hin zu Freiheitsstrafen.

Voraussetzung einer strafbefreienden Selbstanzeige ist vor allem, dass sie vollständig erfolgt, sie sollte also zu allen unverjährten Steuervergehen einer Steuerart (etwa Einkommens- oder Umsatzsteuer) vollständige Angaben enthalten. Der Zeitraum umfasst jeweils die letzten zehn Jahre. Darüber hinaus darf die Tat von den Steuerbehörden noch nicht entdeckt worden sein.

Die hinterzogene Steuer und Zinsen in Höhe von 6% pro Jahr müssen für den gesamten Tatzeitraum umgehend beglichen werden. Bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000,00 Euro muss keine zusätzliche Strafgebühr gezahlt werden. Bei Beträgen, die darüber liegen, wird eine prozentual vom Hinterziehungsbetrag abhängige Strafzahlung in Höhe von 10% bis 20% fällig.

Konsequenzen für betroffene Kreise

Es ist nach wie vor Zeit zur steuerlichen Regularisierung bisher nicht deklarierter Schweizer Konten. Bis zum 31.12.2017 ist eine Selbstanzeige vor allem deshalb sinnvoll, weil die Entdeckungswahrscheinlichkeit ab 2018 durch das AIA-Abkommen steigen wird. Ist die Tat ­aufgrund des Datenaustauschs aber entdeckt, ist die Selbstanzeige „gesperrt“, Strafbefreiung kann nicht mehr erlangt werden. Zwar wurden zu Beginn des Jahres 2015 die Regeln zur Erstattung der Selbstanzeige verschärft. Für die Mehrzahl der Steuerpflichtigen hat sich hierdurch jedoch so gut wie nichts geändert. Die noch zur Verfügung stehende Zeit bis Ende 2017 sollte also genutzt werden.

Zur Homepage von Deutscher Anwalt Spiegel

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.