10.08.2018Fachbeitrag

Vergabe 913

Dieselfahrverbot auch in Aachen

Die Bezirksregierung Köln muss in Aachen zum 01.01.2019 Dieselfahrverbote erlassen, wenn die Grenzwerte für den Stickstoffdioxidgehalt nicht anders einzuhalten sind (VG Aachen, 08.06.2018, 6 K 2211/15).

Zulässige Grenzwerte fortwährend überschritten

Der Kläger forderte, dass die Bezirksregierung Köln den Luftreinhalteplan für Aachen ändert. Auch nachdem die Bezirksregierung eine Umweltzone eingerichtet und in den Luftreinhalteplan Maßnahmen – unter anderem die Förderung des ÖPNV – aufgenommen hat, überschritten die Schadstoffe die zulässigen Grenzwerte. Die Bezirksregierung ging in ihrem Luftreinhalteplan selbst davon aus, dass die Grenzwerte erst ab dem Jahr 2025 eingehalten werden.

Grenzwerte sind schnellstmöglich einzuhalten

Das VG Aachen bestätigte die Ansicht des Klägers. Der Luftreinhalteplan müsse Maßnahmen enthalten, die erwarten lassen, dass die Grenzwerte schnellstmöglich eingehalten werden. Eine geeignete und verhältnismäßige Maßnahme sei dabei insbesondere ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge.

VG Aachen folgt dem BVerwG

Das VG Aachen folgt mit seiner Entscheidung den Urteilen des BVerwG vom 27.02.2018 (7 C 26.16 und 7 C 30.17), nach denen auch in den Luftreinhalteplänen für Düsseldorf und Stuttgart Diesel-Fahrverbote aufzunehmen sind.

Urteil nicht rechtskräftig

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Land NRW hat Berufung eingelegt. Nun muss das OVG Münster in der Sache entscheiden.

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