17.11.2016Fachbeitrag

Vergabe 771

Direktvergabe von öffentlichen Aufträgen bei akuter Gefahr

Öffentliche Auftraggeber dürfen einen öffentlichen Auftrag auch direkt vergeben, wenn eine akute Gefahr besteht, die ein sofortiges Handeln erfordert (OLG Dresden, 21.09.2016, Verg 5/16).

Direktvergabe bei Gefahrensituation

Einen Auftrag zur Beschaffung von ballistischen Schutzhelmen darf der öffentliche Auftraggeber auch direkt vergeben, wenn eine akute Gefahrensituation besteht, die zum Schutz von Leib und Leben ein sofortiges Handeln erfordert. Eine solche akute Gefahrensituation bestand nach den Anschlägen vom 13. November 2015 in Paris. Diese erfordete eine unverzügliche Direktvergabe des Auftrags ohne Einhaltung von Fristen.

Vergabeverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist ultima ratio

Das OLG Dresden stellte jedoch klar, dass ein Vergabeverfahren ohne Teilnahmewettbewerb immer nur die ultima ratio sein darf. Auch in dringenden Fällen ist regelmäßig ein Wettbewerb durchzuführen.

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