17.12.2019Fachbeitrag

Vergabe 1046

Direktvergabe von Rettungsdienst nur an gemeinnützige Organisationen

Beschränkt der Auftraggeber den Bieterkreis nicht auf gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen, darf er Rettungsdienstleistungen nicht ohne Ausschreibung vergeben. (OLG München, 21.10.2019, Verg 13/19).

Der Begriff „gemeinnützig“ erfasst nur solche Organisationen und Vereinigungen, bei denen eine Gewinnerzielungsabsicht fehlt.

Europarechtskonforme Auslegung

Der EuGH hatte dies bereits in seinem Grundsatzurteil zur Bereichsausnahme im Rettungsdienst entschieden (21.03.2019, C-465-17, vgl. dazu Vergabe Aktuell 974). Die nationale Regelung des § 107 Abs. 1 GWB ist im Lichte dieser Entscheidung europarechtskonform auszulegen. Die Bereichsausnahme gilt daher nur für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen an Organisationen und Vereinigungen, die nicht erwerbswirtschaftlich mit Gewinnerzielungsabsicht tätig sind.

Landesrecht kann Bereichsausnahme entgegenstehen

Bundes- oder Landesrecht kann die Direktvergabe verhindern. Im entschiedenen Fall gab das bayerische Rettungsdienstgesetz vor, dass der öffentliche Auftraggeber „freiwillige Hilfsorganisationen oder private Unternehmen“ mit der Durchführung von Notfallrettung, Patiententransport und Krankentransport beauftragt. Der Auftraggeber hatte im Einklang hiermit auch private, gewerbliche Unternehmen zugelassen. Damit entfällt die Möglichkeit der Direktvergabe.

Download Volltext
 

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.