02.05.2014Fachbeitrag

Vergabe 502

Doppelbeteiligungsverbot gilt auch für Bietergemeinschaften

Teilweise identische Bietergemeinschaften dürfen sich nicht auf mehrere Lose bewerben, wenn der Auftraggeber die Teilnahme von Bietern auf ein Los beschränkt. (KG, 20.02.2014, Az. Verg 10/13).

Ein Auftraggeber wollte einer möglichen Überforderung des Auftragnehmers vorbeugen. Deshalb untersagten die Vergabeunterlagen den Bietern, sich auf mehr als ein Los zu bewerben.

Bietergemeinschaften können Verbot mehrerer Angebote nicht umgehen

Für zwei Lose gaben Bietergemeinschaften Angebote ab, die zu wesentlichen Teilen identisch zusammengesetzt waren. Das verstößt gegen das vom Auftraggeber aufgestellte Doppelbeteiligungsverbot, so das Kammergericht. Folge ist der zwingende Ausschluss.

Praxistipp

Bieter, die sich auf mehrere Lose bewerben möchten, sollten sich bei Unklarheiten schriftlich bestätigen lassen, dass die Doppelbeteiligung zulässig ist.

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