30.01.2018Fachbeitrag

Update Compliance 1/2018

Durchsuchungen wegen organisierter Schwarzarbeit in Nordrhein-Westfalen

Ausweislich aktueller Medienberichte durchsuchuchen hunderte Zollbeamte in Nordrhein-Westfalen derzeit Geschäftsräume. Gegen die Beschuldigten richtet sich der Verdacht organisierter Schwarzarbeit. Dieses Delikt ist keines, das der "organisierten Kriminalität" vorbehalten ist. Der Vorwurf der Schwarzarbeit oder der sog. "Scheinselbständigkeit" trifft zahlreiche Unternehmen - oft unerwartet. Dabei gibt es Möglichkeiten, Verstöße zu vermeiden.

Schwarzarbeit

Unter Schwarzarbeit versteht man Beschäftigungsverhältnisse, in denen die Arbeitgeber Steuern und Sozialabgaben bewusst nicht abführen. Die Schäden für den Staat sind immens. Dementsprechend intensiv gehen Zollbehörden gegen Schwarzarbeit vor.

"Scheinselbständigkeit" oder nicht? Die Abgrenzung ist nicht immer einfach

In den Fokus der Behörden geraten regelmäßig Fälle der sog. "Scheinselbständigkeit". Unternehmen, die Kleinstbetriebe oder  Einzelpersonen als selbständige Subunternehmer beschäftigen, sollten überprüfen lassen, ob es sich bei diesen nicht rechtlich um abhängig Beschäftigte handelt. Denn dann könnte es sich um lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handeln. Arbeitgeber, die die fällige Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge nicht abführen, würden sich dann wegen Steuerhinterziehung (§ 370 der Abgabenordnung) und des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a des Strafgesetzbuches) verdächtig machen.

Für die Qualifizierung als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte oder Selbständige bietet die Rechtsprechung eine gewisse Orientierung: Anhand zahlreicher Einzelfälle haben sich inzwischen eine ganze Reihe Kriterien herausgebildet, die die Einordnung vereinfachen. Doch nicht zuletzt der Fall RyanAir - hier hat es im letzten Frühjahr Anklagen wegen mutmaßlicher Scheinselbständigkeit von Piloten gegeben - zeigt, dass die Abgrenzung nicht immer einfach ist.

Die strafbefreiende Selbstanzeige als Ausweg?

Wer feststellt, dass er "Scheinselbständige" beschäftigt, muss handeln. Dabei kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht. Doch hier ist Vorsicht geboten, denn eine solche Selbstanzeige führt zu Straflosigkeit nur wegen der begangenen Steuerdelikte, nicht aber bezüglich der mitverwirklichten Straftaten nach § 266a StGB. Umgekehrt verbietet sich aber auch ein "Weiter so!", denn Monat für Monat erhöht sich der Betrag der nicht abgeführten Steuern und Abgaben und damit das Risiko einer hohen Bestrafung. Schon ab 50.000 EUR ist der "besonders schwere" Fall ausgelöst, der im Falle einer Verurteilung einen erhöhten Strafrahmen auslöst.

Was ist im Falle von Ermittlungen zu tun?

Kommt es zu einem Verfahren und werden Sie - wie die Beschuldigten heute früh in Nordrhein-Westfalen - von einer Durchsuchung überrascht, sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt für Strafrecht hinzuziehen. Ideal wäre es, wenn sie sich vorher auch den Notfall einer Durchsuchung vorbereitet hätten. Das gelingt mithilfe unsereres Erklärvideos (mp4). Eine Checkliste zu den do's und don'ts im Falle der Durchsuchung schicken wir Ihnen ebenfalls gerne - kurze E-Mail an wirtschaftsstrafrecht@heuking.de genügt.

Auch wenn nicht durchsucht wird: Erhalten Sie Kenntnis von strafrechtlichen Ermittlungen, muss sich ein Rechtsanwalt um die Sache kümmern, die Rechtslage bewerten, Akteneinsicht beantragen und zum weiteren sinnvollen strategischen Vorgehen beraten (vgl. näher Szesny, Umgang des Unternehmens mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, Compliance Berater 2014, S. 159 ff.).

Besser vorbeugen!

Besser ist es, sich beeits vorher compliance-mäßig auch arbeitsstrafrechtlich zu rüsten. Eine Überprüfung etwaig betroffener Arbeitsverhältnisse auf ihre Vereinbarkeit mit Steuer- und Sozialversicherungsrecht sind heutzutage ein Muss. Wer Auffälligkeiten entdeckt, muss handeln und seine Arbeitsvertragsorganisation umstellen.

Unser Team von Compliance-Spezialisten und Arbeitsrechtlern unterstützt Sie dabei - damit Sie böse Überraschungen wie eine Razzia im Morgengrauen nicht ereilen.

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