12.10.2018Fachbeitrag

Vergabe 930

Eignungsnachweise: Nachbessern verboten!

Ein Eignungsnachweis, der genau den Inhalt hat, den er nach dem Willen des Verfassers haben soll und der auch sonst keine Mängel aufweist, ist nicht fehlerhaft und darf nicht nachgefordert werden (OLG Koblenz, 11.09.2018, Verg 3/18).

Fehlend, unvollständig, fehlerhaft

Das Gericht fördert Klarheit bei den 2016 neu gefassten Nachforderungstatbeständen. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV und – wortgleich – § 51 Abs. 2 Satz 1 SektVO und § 41 Abs. 2 UVgO kann der Auftraggeber den Bieter in Bezug auf unternehmensbezogenen Unterlagen auffordern,

  • fehlende Unterlagen nachzureichen,
  • unvollständige Unterlagen zu vervollständigen, oder
  • fehlerhafte Unterlagen zu korrigieren.

Austausch ist unzulässige Änderung

Wurde ein Nachweis über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 5 Mio. € gefordert, aber die vorgelegte Bestätigung bescheinigt lediglich 3 Mio. €, ist keine Nachforderung erlaubt. Es fehlt nichts, weil ein Nachweis vorgelegt wurde. Der Nachweis enhält alle Angaben, die er enthalten musste, ist also vollständig. Und die Korrektur einer fehlerhaften Unterlage erlaubt es nur, offensichtliche Tippfehler, Rechenfehler o.Ä. zu beseitigen, nicht aber inhaltlich unzureichende Nachweise auszutauschen oder anzureichern. Denn dies wäre eine unzulässige nachträgliche Änderung eines Angebotes oder Teilnahmeantrags.

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