06.12.2015Fachbeitrag

Newsletter Health Care 4/2015

Eine Zusammenfassung aus dem Heilmittelwerberecht

Heilmittelwerbegesetz (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist.

Arzneimittelgesetz (AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2015 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist.

Medizinproduktegesetz (MPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.


Die Werbung für Arzneimittel (reguliert im Arzneimittelgesetz) und für Medizinprodukte (reguliert im Medizinproduktegesetz) richtet sich nach dem Heilmittelwerbegesetz. Das gilt auch für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, wenn sich hierzu eine Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten bei Mensch oder Tier bezieht.

Die gesetzlichen Werberegeln unterscheiden sich je nach dem Gegenstand der Werbung. Eine Unternehmens- oder Vertrauenswerbung, die sich nicht auf ein bestimmtes Produkt bezieht, gehört nicht in das Heilmittelwerberecht, sondern beurteilt sich nach dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb. Heilmittelwerbung, die sich nicht an die medizinischen Fachkreise, sondern an das Laienpublikum richtet, sowie Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel unterliegt besonderen Regeln. Ein generelles Werbeverbot besteht für verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb der Fachkreise. Die Rechtsprechung hat sich umfangreich mit dem Laien-Zugang zu heilmittelbezogenen Informationen im Internet befasst, die in einer Werbung nur für Fachkreise zulässig wären.

Abgesehen von besonderen, weitergehenden Schutzvorschriften, insbesondere für Laien, befasst sich das Heilmittelwerberecht in erster Linie mit dem Verbot der Irreführung (vor allem über nicht vorhandene Wirkungen, durch das Versprechen eines Therapieerfolgs, durch die Angabe, das Heilmittel habe keine schädlichen Wirkungen, durch das Verheimlichen der Wettbewerbsabsicht, Täuschungen über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit eines Heilmittels oder zum Beispiel eine Täuschung zum Hersteller).

Die Werbung mit Gutachten, Zeugnissen, fachlichen Veröffentlichungen oder Empfehlungen ist streng reguliert. Für zulassungspflichtige aber nicht zugelassene Arzneimittel darf nicht geworben werden. Das gleiche gilt für Werbung außerhalb zulassungspflichtiger Bereiche, wie Indikation, Dosierung oder sonstiger, in der Zulassung enthaltener Beschränkungen. Geregelt sind ferner die Pflichtangaben auf Packungsbeilagen (einschließlich Angaben zu Nebenwirkungen).

Verboten ist das Anbieten von Zuwendungen oder sonstiger Werbegaben an Verbraucher, um den Bezug von Heilmitteln von sachfremden Erwägungen frei zu halten. Strenge Regeln gelten auch für Zuwendungen gegenüber Personen, die im Gesundheitswesen tätig sind.

Fazit

Wir beraten umfangreich im Heilmittelwerberecht und vertreten unsere Mandanten in Streitigkeiten zwischen Wettbewerbern.

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