17.03.2014Fachbeitrag

Vergabe 489

Einhaltung von ILO-Kernarbeitsnormen ist keine Frage der Eignung

Auftraggeber dürfen die Einhaltung der ILOKernarbeitsnormen (z.B. gemäß § 18 TVgG NRW) nicht als Nachweis der Leistungsfähigkeit fordern (OLG Düsseldorf, 29.01.2014, Verg 28/13).

Landesvergabegesetze schreiben Verpflichtungserklärungen vor

Die meisten Vergabegesetze der Bundesländer fordern die Abfrage von Verpflichtungserklärungen von den Bietern zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (z.B. § 18 TVgG NRW).

Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnorm ist Vertragsbedingung

Verpflichtungserklärungen dürfen aber nicht im Rahmen der Eignung gefordert werden, sondern sind als Vertragsbedingungen in die Vergabeunterlagen aufzunehmen. Diese Vertragsbedingungen gelten dann bei der Ausführung des Auftrags, die Bieter müssen sich lediglich bereits im Vergabeverfahren dazu verpflichten. Verweigert ein Bieter die Abgabe der geforderten Erklärung, ist sein Angebot nach § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 3 a) VOL/A EG wegen Unvollständigkeit auszuschließen.

Landesgesetz durfte ILOKernarbeitsnorm vorschreiben

In der Entscheidung stellte das OLG Düsseldorf auch fest, dass bei Erlass des § 18 TVgG NRW nicht gegen Kompetenzvorschriften aus dem Grundgesetz verstoßen wurde. Ob das gesamte TVgG NRW verfassungskonform und mit europäischem Recht vereinbar ist, ist damit aber noch nicht geklärt. Diese Fragen liegen derzeit verschiedenen Gerichten u.a. dem EuGH vor. Nach NRW hat nun auch Rheinland-Pfalz sein Vergabegesetz dem EuGH vorgelegt (Vergabe Aktuell 494).

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