23.06.2015Fachbeitrag

Vergabe 633

Einsicht in die Kostenschätzung auch im Unterschwellenbereich

Hebt der öffentliche Auftraggeber das Verfahren wegen angeblicher Überschreitung der geschätzten Kosten auf, kann der Bieter auch im Unterschwellenbereich Einsicht in die Kostenschätzung verlangen (LG Oldenburg, 18.06.2014, 5 S 610/13).

Aufhebung bei Überschreitung der Kosten möglich
 
Der Auftraggeber ist berechtigt das Verfahren aufzuheben, wenn die eingereichten Angebote die von ihm geschätzten Kosten überschreiten. Hat er die Kosten allerdings fehlerhaft geschätzt, ist die darauf gestützte Aufhebung zwar wirksam aber rechtswidrig.

Möglicher Schadensersatzanspruch bei rechtswidriger Aufhebung

Wird der Auftrag im Anschluss daran an ein bislang unbeteiligtes Unternehmen freihändig vergeben, kann dem ursprünglich günstigsten Bieter ein Schadensersatzanspruch zustehen, weil ihm durch die rechtswidrige Aufhebung die Chance auf den Zuschlag genommen wurde.

Akteneinsicht im Schadensersatzprozess

Um darlegen zu können, dass das ursprüngliche Verfahren rechtwidrig aufgehoben wurde, kann der Bieter im Rahmen des Schadensersatzprozesses Einsicht in die Kostenschätzung des Auftraggebers verlangen.

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