19.10.2015Fachbeitrag

zuerst erschienen im Computer Reseller News am 29.10.2015

ElektroG bringt neue Pflichten für ITK·Branche

Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (EiektroG) ist am 24. Oktober in Kraft getreten. Seine Änderungen bedeuten für den ITK-Handel umfassende neue Pflichten. Insbesondere für den Onlinehandel wird es schwierig.

Ziel des neuen ElektroG ist, dass künftig mehr Elektroaltgeräte (EAG) umweltgerecht entsorgt werden. Bislang ist es noch oftmals der Fall, dass Verbraucher ihre EAG gemeinsam mit dem Hausmüll entsorgen. Deshalb wird die Rücknahmepflicht für EAG, die bisher nur für Hersteller galt, auf die Händler ausgeweitet. Sie müssen EAG künftig nicht nur kostenfrei zurücknehmen, sondern darüber hinaus umfangreiche Informations-, Anzeige- und Mitteilungspflichten beachten.

Die neue Rücknahmepflicht gilt für den stationären Handel, aber auch für den »Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln« -also insbesondere den Onlinehandel. Alle Händler, die mindestens 400 Quadratmeter Verkaufsfläche (stationär) beziehungsweise Versand- und Lagerfläche (online) spezifisch für Elektro- und Elektronikgeräte betreiben, müssen künftig EAG kostenfrei zurücknehmen. Wichtig ist: Die Rücknahmestellen müssen die Händler spätestens neun Monate, nachdem das ElektroG in Kraft getreten ist, eingerichtet, angezeigt und in Betrieb genommen haben.

Stationäre Händler müssen die Rücknahmestellen entweder direkt in ihrem Geschäft oder in unmittelbarer Nähe dazu einriebten. Möglich sind auch gemeinsamer Rücknahmestellen mehrerer Händler - aber nur, wenn deren Geschäfte nah beieinander liegen. Dies wäre zum Beispiel in einem Einkaufszentrum der Fall. Reine Onlinehändler, die naturgemäß über kein Ladenlokal verfügen, müssen Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endkunden schaffen.

Der Händler muss diese nicht zwingend selbst einrichten und betreiben. Er kann auch mit dem stationären Einzelhandel kooperieren oder Rücksendemöglichkeiten für EAG schaffen. Fakt ist aber: Insbesondere für den Onlinehandel wird es schwierig werden, ein Rücknahmesystem anzubieten, das dem ElektroG entspricht. Egal für welche Rücknahmemöglichkeit sich Händler entscheiden, die Rückgabe von EAG muss für Endkunden kostenlos sein.

Aber nicht nur bei der Einrichtung der Rücknahmestelle, sondern auch bei der Frage »Welche EAG muss ich zurücknehmen?« müssen Händler Besonderheiten beachten. Grundsätzlich sind sie verpflichtet, vergleichbare EAG zurückzunehmen, wenn ein Endkunde bei ihnen ein neues Elektrogerät kauft. Bei kleinen EAG, deren Kantenlänge an keiner Seite mehr als 25 Zentimeter beträgt, besteht die Rücknahmepflicht sogar ohne den Kauf des neuen Gerätes. Der Händler muss solche Kleingeräte aber nur in haushaltsüblichen Mengen zurück nehmen. Unerheblich ist in allen Fällen, ob der Händler das zurücknehmende Gerät oder die jeweilige Marke selbst vertreibt.

ITK-Händler müssen sich durch das neue ElektroG künftig verstärkt darauf einstellen, dass sie bei Auslieferung eines neuen Elektrogerätes das entsprechende daEAG an der Wohnung des EndZUkunden entgegennehmen müssen. Laut Gesetz muss der Kunde bereits beim Kauf des neuen Gerätes darauf hinweisen, dass er ein EAG zurückgeben wird. Dadurch können Händler die Rücknahmen bei Auslieferungen besser einplanen.

Weitergabe oder Verwertung?

Haben sie ein EAG zurückgenommen, können die Händler es entweder selbst verwerten, oder das EAG an denjeweiligen Hersteller oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) übergeben. Zweiteres bedeutet für die Händler sicherlich den geringsten Aufwand, da sie lediglich das Gewicht der EAG nach Kategorien erfassen und bis zum 30. April des Folgejahres an die »Gemeinsame Stelle« übermitteln müssen. Verwerten Händler die EAG hingegen selbst, unterliegen sie weitergehenden Erfassungs- und Mitteilungspflichten.

Neben der Mitteilungspflicht gegenüber der Gemeinsamen Stelle sind Händler zudem verpflichtet, ihre Rücknahmestellen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dabei muss der Händler neben der Adresse der Rücknahmestelle auch seine Kontaktdaten mitteilen. Werden die EAG nach der Rücknahme an einen örE übergeben, fallen keine weiteren Informationspflichten an. Gibt der Händler die EAG hingegen an die Hersteller oder deren Bevollmächtigte zur Verwertung weiter, muss er diese und ihre Registrierungsnummern in der Meldung angeben. Hinzu kommt, dass der Händler der zuständigen Behörde monatlich Bescheid geben muss, wenn er eine Änderung hei der Rücknahme von EAG vornimmt.

Generell verpflichtet das ElektroG ITK-Händler dazu, private Endkunden über die Rückgabemöglichkeiten für EAG zu informieren - insbesondere darüber, wo und welche EAG zurückgegeben werden können. Zudem müssen Händler darauf hinweisen, dass die Entsorgung von Elektrogeräten im Hausmüll verboten ist.

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