02.02.2016Fachbeitrag

Update Investmentfonds Nr. 5

Entwurf des OGAW-V-Umsetzungsgesetzes verabschiedet

Der Deutsche Bundestag hat am 28. Januar 2016 den Entwurf des OGAW-V-Umsetzungsgesetzes in der Fassung der durch den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages vorgelegten Beschlussempfehlung vom 27. Januar 2016 verabschiedet. Der Verabschiedung des ursprünglichen Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Finanzen vom 03. Juli 2015, in der geänderten Fassung des Regierungsentwurfs vom 23. September 2015, gingen zahlreiche Konsultationen mit den Ländern und Interessenverbänden voraus. Insbesondere die Einführung der Anlageklasse Kreditfonds sowie die Änderungen zur Vergabe von Gesellschafterdarlehen durch geschlossene alternative Invest-mentfonds (AIF) sorgten für Gesprächs- und Diskussionsstoff. Das nun verabschiedete OGAW-V-Umsetzungsgesetz, welches primär die europäische Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) in nationales Recht umsetzen soll, hat viele der vonseiten der Fondsindustrie und ihrer Interessenverbände ange-brachten Punkte aufgegriffen und umgesetzt. Das Gesetz wird nun an den Bundesrat weitergeleitet, wobei Änderungen nicht mehr zu erwarten sind. Das Gesetz soll bereits am 18. März 2016 in Kraft treten.

Neben einer Vielzahl von Änderungen zur Umsetzung der europäischen OGAW-Richtlinie enthält der verabschiedete Gesetzesentwurf auch Regelungen, die insbesondere für AIFs respektive für ihre Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) von Bedeutung sind. Besonders hervorzuheben ist hierbei die Schaffung einer neuen Anlageklasse „Kreditfonds“ und die Zulassung der originären Kreditvergabe durch geschlossene AIF. Mit Letzterem wird die einschlägige Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) von Mai 2015 praxisgerecht in den künftigen regulatorischen Rahmen übertragen. Im Vergleich zum Regierungsentwurf vom 23. September 2015 sind im nunmehr verabschiedeten Entwurf des OGAW-V-Umsetzungsgesetzes die nachfolgenden wichtigen Änderungen enthalten:

Vergabe von Gesellschafterdarlehen

Im Hinblick auf die Vergabe von Gesellschafterdarlehen durch offene und geschlossene Spezial-AIF hat der Gesetzgeber die im Regierungsentwurf enthaltene Quote von 30 % auf 50 % des zu Investitionszwecken zur Verfügung stehenden Kapitals erhöht (§ 285 Abs. 3 S. 1 KAGB). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber auch das Verhältnis der Höhe von Gesellschafterdarlehen zu den Anschaffungskosten der Beteiligungsgesellschaft erhöht, sodass nunmehr die dem jeweiligen Unternehmen gewährten Darlehen nicht das Zweifache der Anschaffungskosten der an dem Unternehmen gehaltenen Beteiligungen überschreiten dürfen (§ 285 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KAGB). Für geschlossene Publikums-AIF bleibt es indes bei der bereits im Regierungsentwurf vorgesehenen Quote von 30 % sowie einfacher Anschaffungskosten. Der Gesetzgeber ist auch in diesem Punkt deutlich liberaler als es der ursprüngliche Regierungsentwurf vorsah. Durch die Änderungen soll den praktischen Bedürfnissen zur Vergabe von Gesellschafterdarlehen insbesondere in den Bereichen Private Equity und Venture Capital in größerem Umfang Rechnung getragen werden. Vor dem Hintergrund der Wichtigkeit der Vergabe von Gesellschafterdarlehen für geschlossene Spezial-AIF ist diese liberale Auffassung begrüßenswert. Auch wenn in der Praxis teilweise gefordert wurde, Gesellschafterdarlehen aufgrund ihrer Eigenschaft als Strukturierungselement der Gesamtfinanzierung ganz von den Anforderungen auszunehmen, so ist dieser Schritt zweifelsohne ein Schritt in die richtige Richtung.

Bestandsschutzvorschriften in Bezug auf die Vergabe von Gesellschafterdarlehen

Die unter Ziffer 1 beschriebene Möglichkeit der Vergabe von Gesellschafterdarlehen wird flankiert durch Neuerungen der Bestandsschutzvorschriften. Zum einen wird durch Änderung des bestehenden § 353 Abs. 4 KAGB ein Bestandsschutz für durch Altfonds vergebene Gesellschafterdarlehen, soweit diese auf Grundlage von Vorschriften in bisherigen Satzungen ergehen, eingefügt. Denn der in § 353 Abs. 4 S. 1 KAGB angefügte Teilsatz bestimmt, dass geschlossene inländische AIF, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Gesellschafterdarlehen vergeben durften, dies auch weiterhin dürfen, ohne die Beschränkungen des § 285 Abs. 3 KAGB einhalten zu müssen. Um Umgehungen zu vermeiden, soll eine Vergabe von Gesellschafterdarlehen aber nur in dem Rahmen möglich sein, der bereits vor dem 18. März 2016 in dem Gesellschaftsvertrag oder einer sonstigen Vereinbarung, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und dem AIF regelt, in rechtlich zulässiger Weise vorgegeben wurde.Zum anderen wird durch Einführung des neuen § 353b KAGB sichergestellt, dass rechtmäßig vergebene Gesellschafterdarlehen, die vor dem Stichtag des Inkrafttretens (18. März 2016) vergeben wurden, Bestand haben und nicht zurückgeführt werden müssen. Diese Gesellschafterdarlehen sind dann lediglich im Rahmen der Berechnung der Begrenzung der 50 % Quote des § 285 Abs. 3 S. 1 KAGB mit einzubeziehen, sofern nach dem Stichtag neue Gesellschafterdarlehen vergeben werden sollen.

Möglichkeit der Verwaltung von unverbrieften Darlehensforderungen durch offene Spezial-AIF

Aufgrund der Streichung des im Regierungsentwurfs enthaltenen § 20 Abs. 8 S. 2 Hs. 2 KAGB ist es nunmehr auch offenen Spezial-AIF gestattet, unverbriefte Darlehensforderungen nicht nur zu erwerben, sondern diese in ihrem Bestand auch effektiv zu verwalten, sprich die Darlehensbedingungen zu ändern oder die Laufzeit zu verlängern. Derartige Umstrukturierungen und Prolongationen sind somit nicht als Kreditvergabe zu qualifizieren. Das noch im Regierungsentwurf enthaltene Verbot der Umstrukturierung und Prolongation für Rechnung von offenen Spezial-AIF war durch die Interessenverbände stark kritisiert worden, da hierin ein Nachteil für den Fondsstandort Deutschland gesehen wurde. Denn gleichwohl es für einen offenen Spezial-AIF grundsätzlich bereits möglich war unverbriefte Darlehensforderungen zu erwerben, war es nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich diese aufgrund regulatorischer Rahmenbedingungen auch effektiv zu verwalten. Mit der Änderung beabsichtigt der Gesetzgeber – wohl auch vor dem Hintergrund der Schaffung wettbewerbsfähiger Rahmenbedingungen – den offenen Spezial-AIF die Verwaltung von unverbrieften Darlehensforderungen, in die sie investiert sind, effektiver zu gestalten. Zudem beugt nach Ansicht des Gesetzgebers die beabsichtigte Flexibilisierung Gefahren vor, da es nicht zu vorschnellen Veräußerungen von Darlehen und den damit einhergehenden Wertverlusten im Markt komme. Bemerkenswert ist zudem, dass der Gesetzgeber in diesem Punkt über die Empfehlung der BaFin (Anlagehöchstgrenze von 50 % für unverbriefte Darlehensforderungen in Spezial-AIF) hinausgegangen ist, was sehr begrüßt wird.

Erweiterung des „semiprofessionellen Anlegers“ um Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Eine weitere Neuerung des OGAW-V-Umsetzungsgesetzes betrifft den „semiprofessionellen Anleger“ nach § 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB. Dieser wurde nunmehr um eine Kategorie erweitert, sodass fortan Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Gesellschaften, an denen der Bund oder ein Land mehrheitlich beteiligt ist, unter den Begriff des „semiprofessionellen Anlegers“ fallen, sofern auch der Bund oder das Land zum Zeitpunkt der Investition ihrerseits in den betreffenden Spezial-AIF investiert ist oder investiert. Mit diesen Änderungen will der Gesetzgeber den vorgenannten Gruppen ermöglichen in Spezial-AIF zu investieren. Die erforderliche sachkundige Investitionsentscheidung soll dadurch sichergestellt werden, dass die Anstalt des öffentlichen Rechts, die staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts sowie die Landes- oder Bundesgesellschaft nur in einen Spezial-AIF investieren dürfen, wenn der Bund oder das betreffende Land als professioneller Anleger im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 32 KAGB ebenfalls investiert oder investiert ist. Die Regelung dient auch dazu, die Durchsetzung einheitlicher Anlageinteressen hinsichtlich Kosten, Ertragsziele, Liquidität und Sicherheit von unmittelbaren und mittelbaren Vermögen des Bundes und der Länder zu vereinfachen.

Genehmigungsfrist bei Fondsübertragung zwischen KVGs

Der verabschiedete Entwurf des OGAW-V-Umsetzungsgesetzes enthält zudem nunmehr eine Regelung, wonach die künftige Übertragung eines Sondervermögens bzw. das Verwaltungs- und Verfügungsrecht daran von einer KVG auf eine andere KVG der Genehmigung der BaFin bedarf, über welche diese innerhalb einer Frist von acht Wochen zu entscheiden hat (vgl. § 100b S. 4 u. 5 KAGB). Die neuen Sätze 4 und 5 regeln, dass die BaFin die Genehmigung innerhalb einer Frist von acht Wochen zu erteilen hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen (z. B. dass die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine Erlaubnis zur Verwaltung solcher Arten von Investmentvermögen verfügt). Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, hat die BaFin dies dem Antragsteller innerhalb der Frist von acht Wochen unter Angabe der Gründe mitzuteilen und  fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der Frist erneut.

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