27.04.2020Fachbeitrag

Vergabe 1089

Erkennbarkeit einer willkürlichen Wertung

Eine erkennbar willkürliche Wertung von Angeboten liegt vor, wenn der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen nicht die Bewertungskriterien angibt (OLG Karlsruhe, 06.06.2019, 15 Verg 8/19).

Keine Kriterien genannt

Bieter müssen aus den Vergabeunterlagen erkennen können, nach welchen Kriterien der öffentliche Auftraggeber die Angebote bewertet. Willkürlich ist die Wertung von Angeboten, wenn der Auftraggeber nicht angibt, nach welchen Kriterien er die Bewertung vornimmt. Bei der Erkennbarkeit ist auf einen durchschnittlich erfahrenen, sorgfältigen Bieter abzustellen.

Berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber bei der Aus-schreibung von Waren nur den Preis von 50 von insgesamt 394 Artikeln, ist für den Bieter eine willkürliche Wertung erkennbar.

Überwiegendes Allgemeininteresse bei dringend benötigten Ware

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB kommt nicht in Betracht, wenn der öffentliche Auftraggeber die zu beschaffenden Waren für den laufenden Betrieb dringend benötigt. In diesem Fall besteht ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Verfahrens.

Keine Prüfung von Amts wegen

Rügt der Bieter einen Verstoß nicht innerhalb der Frist des § 160 GWB, kommt ein Aufgreifen der Vergaberechts-verletzung von Amts wegen nicht in Betracht.

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