26.06.2019Fachbeitrag

Vergabe 991

Erlaubnis für Spielhalle fordert keine Konzessionsvergabe

Eine Konzessionsvergabe ist nicht erforderlich, wenn die Leistung dem Auftraggeber nicht zugute kommt (OLG Düsseldorf, 23.01.2019, Verg 22/18).

Kein formelles Vergabeverfahren

Die Antragsgegnerin führte ein Auswahlverfahren für Erlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen durch. Sie verweigerte der Antragstellerin die Erlaubnis, da das von ihr eingereichte Sozialkonzept mangelhaft sei. Erfolglos wandte sich die Antragstellerin an die Vergabekammer mit einem Nachprüfungsantrag.

Rechtsweg zu den Nachprüfungsinstanzen nicht eröffnet

Das OLG Düsseldorf wies die gegen die Entscheidung der Vergabekammer gerichtete sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. Der Rechtsweg zu den Nachprüfungsinstanzen sei nicht eröffnet. Die Erlaubnis sei keine Konzession.

Leistung muss Auftraggeber zugutekommen

Eine Konzession setze einen Beschaffungsbezug voraus. Dieser liege nur vor, wenn die Leistung im unmittelbaren wirt-schaftlichen Interesse des öffentlichen Auftraggebers ausge-führt werde und ihm unmittelbar wirtschaftlich zugutekomme. Beides sei hier nicht der Fall, da das Errichten und Betreiben einer Spielhalle keine dem Land oder den Kommunen oblie-gende öffentliche Aufgabe sei. Zudem begründe die Erlaubnis auch keine einklagbaren Rechte und Pflichten.

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