12.08.2016Fachbeitrag

Vergabe 739

EU-Kommission: Auftragswerte bei freiberuflichen Leistungen addieren


Nach Ansicht der EU-Kommission sind verschiedene Planungsleistungen für ein Projekt für den Auftragswert zusammenzurechnen (EU-Kommission, Aufforderungsschreiben – Vertragsverletzung Nr. 2015/4228, 10.12.2015).

Vertragsverletzungsverfahren

Die Kommission forderte die Bundesregierung auf, zur Vergabe von Planungsleistungen Stellung zu beziehen. Die Stadt Elze beauftragte ohne Ausschreibung verschiedene ortsansässige Büros mit Planungsleistungen, die gemeinsam den Schwellenwert für die Anwendung des EU-Vergaberechts
überstiegen. Damit verstieß die Stadt nach Ansicht der Kommission gegen die Vergaberichtlinien.

EuGH: Funktionelle Kontinuität sei ausschlaggebend

Die Kommission begründet ihre Ansicht mit der Rechtsprechung des EuGH (Entscheidung vom 15.03.2012, Rs. C-574/10, Niedernhausen), wonach ein einheitlicher Auftrag vorliege und die Einzelleistungen für den Auftragswert zusammenzurechnen seien, wenn die Leistungen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine innere Kohärenz und eine funktionelle Kontinuität aufwiesen.

Auswirkungen auf das neue Vergaberecht!

Sowohl nach § 3 Abs. 7 Satz 4 VgV a.F., als auch nach § 3 Abs. 7 VgV n.F. sind die Auftragswerte nur bei gleichartigen Leistungen zu addieren. Die Formulierung des alten und neuen Vergaberechts unterscheidet sich nicht. Das Verfahren bezieht sich zwar auf die alte Rechtslage, sollte sich die Kommission jedoch durchsetzen, wäre damit auch die neue Vorschrift europarechtswidrig. Bis dahin dürfen Auftraggeber § 3 Abs. 7 VgV n.F. noch anwenden.

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