30.09.2021Fachbeitrag

Update Banking & Finance 30. September 2021, Update Investmentfonds Nr. 27, Update Kapitalmarktrecht Nr. 47

EU-Kommission passt Meldeschwelle für Netto-Leerverkaufspositionen auf 0,1 Prozent an

Die Europäische Kommission („EU-Kommission“) hat eine Delegierten Verordnung zur Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 („EU-Leerverkaufsverordnung“) vom 27. September 2021 veröffentlicht, welche die Meldeschwelle für Netto-Leerverkaufspositionen gemäß der EU-Leerverkaufsverordnung auf 0,1 Prozent senken soll. Die Delegierte Verordnung wurde noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Meldeschwelle nun 0,1 Prozent (bisher: 0,2 Prozent)

Die bisherige Meldeschwelle für Netto-Verkaufspositionen, die gemäß Art. 5 Abs. 2 der EU-Leerverkaufsverordnung bislang bei 0,2 Prozent lag, allerdings durch eine ESMA-Entscheidung zwischenzeitlich temporär auch auf 0,1 Prozent herabgesetzt worden war (so im März 2020, die im Juni, September und Dezember erneuert wurde), soll nun grundsätzlich auf 0,1 Prozent des ausgegebenen Aktienkapitals der entsprechenden Gesellschaft herabgesetzt werden. 

Die ESMA ist im Rahmen der EU-Leerverkaufsverordnung unter bestimmten Umständen dazu befugt, der EU-Kommission eine Stellungnahme über die Anpassung des relevanten Schwellenwerts vorzulegen. Die EU-Kommission hingegen ist, unter der Berücksichtigung der Entwicklung auf den Finanzmärkten, dazu ermächtigt, delegierte Rechtsakte zu dessen Änderung zu erlassen. Die Ereignisse nach dem COVID-19-Ausbruch und die größere Transparenz, die die zuständigen Behörden in Bezug auf das Volumen der Netto-Leerverkaufspositionen im Rahmen der durch die ESMA-Entscheidung herabgesetzten Meldeschwelle erlangt haben, haben dazu geführt, dass die Meldeschwelle nun dauerhaft auf 0,1 Prozent festgelegt werden soll.

Dementsprechend sind natürliche und juristische Personen nach dem geänderten Art. 5 Abs. 2 der EU-Leerverkaufsverordnung verpflichtet, Netto-Leerpositionen in Aktien, die zum Handel an einem Handelsplatz in der Europäischen Union zugelassen sind, der gemäß EU-Leerverkaufsverordnung zuständigen nationalen Behörde mitzuteilen, wenn eine solche Position 0,1 Prozent des ausgegebenen Aktienkapitals erreicht oder übersteigt. 

Aktien, die an einem Handelsplatz innerhalb der Europäischen Union zugelassen sind, unterliegen dieser niedrigeren Meldeschwelle

Im Gegensatz zu der bisherigen Entscheidung der ESMA zur Senkung der Meldeschwellen, die diese Senkung nur für Aktien, die zum Handel auf einem regulierten Markt in der EU zugelassen sind, vorsah, gilt die beabsichtigte Senkung aufgrund der geplanten Änderung des Art. 5 der EU-Leerverkaufsverordnung nunmehr für alle Aktien, die zum Handel an einem Handelsplatz innerhalb der Europäischen Union zugelassen sind. Dies bedeutet, dass der niedrigere Schwellenwert nun auch auf Aktien, die zum Handel am deutschen Freiverkehr zugelassen sind, Anwendung findet. Die Meldeschwelle gilt hingegen nach wie vor nicht für Aktien, die zum Handel an einem regulierten Markt in der Europäischen Union zugelassen sind, wenn der Haupthandelsplatz der Aktien außerhalb der Europäischen Union liegt. Bitte beachten Sie, dass dies gemäß der ESMA-Verwaltungspraxis voraussetzt, dass die betreffenden Aktien in der ESMA-Liste der nach der EU-Leerverkaufsverordnung ausgenommenen Aktien enthalten sind. Die entsprechende Liste finden Sie hier.

Inkrafttreten der Delegierten Verordnung

Die Delegierte Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Art der Mitteilung an die zuständige nationale Behörde (in Deutschland: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) bleibt unverändert. Der Schwellenwert für die Veröffentlichung von Netto-Leerverkaufspositionen im Bundesanzeiger (derzeit 0,5 Prozent) und der inkrementelle Schwellenwert von 0,1 Prozent für Netto- Leerverkaufspositionen über dem Eingangsschwellenwert gelten unverändert. 

Die Delegierte Verordnung finden Sie hier.

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