03.05.2019Fachbeitrag

Vergabe 981

EuG: Auftraggeber muss Interessenkonflikte aufklären

Ein Auftraggeber, der einen möglichen Interessenkonflikt eines Bieters trotz Rüge nicht untersucht, verstößt  gegen vergaberechtliche Grundsätze (EuG, 28.02.2018,  T-292/15).

Bieter als Projektant

Zur Vorbereitung eines Vergabeverfahrens nutzte ein Auftraggeber eine Leistungsbeschreibung, in deren Ausarbeitung der Auftragnehmer des Vorgängerprojektes involviert war. 

Auftraggeber muss untersuchen

Mehrere Bieter rügten im folgenden Vergabeverfahren einen Interessenkonflikt, da sich der frühere Auftragnehmer an dem Verfahren beteilige. Der Auftraggeber untersuchte den Interessenkonflikt nicht und erteilte dem Auftragnehmer des Vorgängerprojekts den Zuschlag. 

Fehlende Untersuchung verletzt Grundsatz der Gleichbehandlung 

Damit verstieß der Auftraggeber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Er hätte untersuchen müssen, ob ein Interessenkonflikt vorliegt und der frühere Auftragnehmer auszuschließen gewesen wäre. Prüft er dies nicht, benachteiligt er damit die anderen Bieter.  

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.