06.05.2014Fachbeitrag

Vergabe 512

EuGH: Auftraggeber darf Verwertungsort nicht vorgeben

Ein öffentlicher Auftraggeber darf ein Abfallunternehmen nicht verpflichten, die gesammelten Industrie- und Bauabfälle zu einer bestimmten Behandlungsanlage zu transportieren (EuGH, Urteil vom 12.12.2013, C-292/12).

Verstoß gegen europäische Grundfreiheiten

In dem entschiedenen Fall vergab der Auftraggeber eine Konzession über die Sammlung und den Transport von Abfall. In den Vergabeunterlagen verpflichtete er den Konzessionsnehmer, die Abfälle in einer bestimmte Deponie in seinem Verwaltungsgebiet verwerten zu lassen. Die Vorgabe des öffentlichen Auftraggebers beschränkt den freien Warenverkehr sowie die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, ohne dass hierfür eine gesetzliche Ermächtigung existiert.

Nur Restmüll ist in der Nähe zu verwerten

Die europarechtlichen Grundsätze der Nähe und Entsorgungsautarkie gelten nur für gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll). Zum Schutz der Umwelt ist hier der Umlauf der Abfälle begrenzt. Industrie- und Bauabfälle unterliegen keiner solchen Beschränkung. Sie dürfen auch in andere Mitgliedsstaaten zur Verwertung verbracht werden.

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