24.06.2020Fachbeitrag

Vergabe 1097

EuGH: ausschreibungsfreie Zusammenarbeit nur mit Kooperations-Konzept

Öffentliche  Auftraggeber  dürfen  nur  dann  ohne Ausschreibung zusammenarbeiten, wenn sie gemeinsam strategisch  ihren  Bedarf  definieren  und  ihre Anstrengungen  zur  Erfüllung  der  öffentlichen  Aufgabe bündeln  (EuGH,  04.06.2020,  C-429/19).  Ein  reiner Austausch von Leistung gegen Entgelt genügt nicht.

Zusammenwirken der Kooperationspartner erforderlich

Anlässlich eines Falls aus dem Bereich der Abfallentsorgung konkretisierte  der  EuGH  den  Begriff  der  Zusammenarbeit (§ 108  Abs.  6  GWB).  Voraussetzung  ist  ein  kooperatives Konzept.  Alle  Kooperationspartner  müssen  effektiv  zu-sammenwirken, um die öffentliche Aufgabe zu erfüllen.  Dabei muss  jeder  Partner  einen  Beitrag  zur  gemeinsamen Ausführung der Aufgabe leisten.

Kostenerstattung genügt nicht

Beschränkt  sich  der  Beitrag  eines  Vertragspartners  auf  eine reine  Kostenerstattung,  reicht  dies  dagegen  für  eine ausschreibungsfreie Zusammenarbeit nicht aus.

Im  entschiedenen  Fall  hatte  ein  kommunaler Abfallzweckverband  einen  einzelnen  Arbeitsschritt  seiner eigenen  Aufgabe,  die  Vorbehandlung  von  Restabfall,  auf einen  Landkreis  übertragen.  Da  der  Zweckverband  die Leistungen des Landkreises vergütete, ohne sonst etwas zur Kooperation beizutragen, hätte auf eine Ausschreibung nicht
verzichtet werden dürfen.

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