05.07.2019Fachbeitrag

Vergabe 999

EuGH bestätigt Rechtsprechung zu Direktvergaben im Busverkehr

Der EuGH bestätigt seine jüngste Rechtsprechung zum Anwendungsbereich von Art. 5 der EU-Verordnung 1370/07 (VO 1370). Damit ist es amtlich: Art. 5 VO 1370 gilt bei Bussen und Straßenbahnen nur, wenn es sich um Dienstleistungskonzessionen handelt (EuGH, 08.05.2019, C-253/18).

Vergabe an Tochterunternehmen

Die Stadt Euskirchen beabsichtigte die Direktvergabe eines Auftrags über Busdienstleistungen an ein stadteigenes Tochterunternehmen. Ein Verkehrsunternehmen ging gegen diese Vergabe vor.

Direktvergabe nur bei Konzessionen

Zu Recht! Eine Direktvergabe nach der Verordnung sei nur bei Dienstleistungskonzessionen möglich. Dies folge aus dem Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Verordnung. Da Dienstleistungsaufträge den allgemeinen Vergaberichtlinien unterfallen, bestand für eine Neuregelung durch die Verordnung keine Notwendigkeit.

Klare Wege für die Praxis

Für die Praxis schafft das Urteil zwar weitere Klarheit, lässt aber noch etliche Fragen offen (siehe dazu Vergabe Aktuell zu „Direktvergabe durch Gesellschafterbeschluss zulässig?“ vom 05.07.2019 (998)). Für SPNV-Vergaben gilt übrigens immer die VO 1370.

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