18.12.2017Fachbeitrag

Vergabe 860

EuGH: Betriebsübergang bei Bewachungs- und Sicherheitsleistungen

Übernimmt der neue Auftragnehmer vom bisherigen Auftragnehmer die vom Auftraggeber gestellte Ausrüstung, liegt ein Betriebsübergang vor (EuGH, 19.10.2017, C-200/16).

Übernahme der Ausrüstung

Der Auftraggeber kündigte einen Vertrag über Bewachungs- und Sicherheitsleistungen und vergab diese Leistungen neu. Der neue Auftragnehmer übernahm zwar die Ausrüstung des bisherigen Auftragnehmers, weigerte sich jedoch, dessen Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen.

Kein Vertrag zwischen altem und neuem Auftragnehmer erforderlich

Ein Betriebsübergang könne auch ohne Vertrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Auftragnehmer vorliegen, entschied der EuGH. Entscheidend sei allein, ob eine ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit übergehe. Komme es in der Branche im Wesentlichen auf die Ausrüstung an, reiche dies für einen Betriebsübergang aus. Dies gelte unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Auftragnehmern die Ausrüstung zur Verfügung gestellt habe.

Rechtsfolgen und Praxistipps

Bei einem Betriebsübergang muss der neue Auftragnehmer die Mitarbeiter des bisherigen Auftragnehmers weiterbeschäftigen. Auftraggebern ist zu empfehlen, detaillierte Informationen über die Arbeitnehmer mitzuteilen, sofern ein Betriebsübergang möglich erscheint. Bieter sollten den Auftraggeber frühzeitig auf einen möglichen Betriebsübergang hinweisen und um entsprechende Informationen bitten.

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