12.07.2017Fachbeitrag

Vergabe 830

EuGH: Fehlerkorrektur im Vergabeverfahren zulässig

Nach Ablauf der Angebotsfrist dürfen Angebote nicht mehr geändert werden. Lediglich offensichtliche sachliche Fehler darf ein Bieter nach Aufforderung des Auftraggebers korrigieren. Hierbei sind alle Bieter gleich zu behandeln (EuGH, 11.05.2017, C-131/16).

Gleichbehandlung wichtig

In dem entschiedenen Fall ging es um eine mit dem letztverbindlichen Angebot einzureichende Arbeitsprobe und die Frage, ob diese nachträglich ausgetauscht werden darf. Der EuGH überließ die Feststellung im Einzelfall dem nationalen Gericht.

neues Recht


Die Entscheidung erging zur „alten“ Sektorenkoordinierungs-richtlinie, die Nachforderungen nicht vorsah. Nach neuem Recht dürfen nicht wertungsrelevante Unterlagen nachgefordert werden. Lediglich für leistungsbezogene und damit wertungsrelevante Unterlagen ist eine Nachforderung unzulässig (vgl. § 56 Abs. 3 VgV und § 51 Abs. 3 SektVO.

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