12.03.2021Fachbeitrag

Update IP, Media & Technology Nr. 36

EuGH: Framing kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Was Unternehmen nun beachten müssen.

Die Einbettung fremder Inhalte in die unternehmenseigene Website oder Social-Media-Präsenz kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn der Rechteinhaber hiergegen technische Vorkehrungen getroffen hat. Wir fassen die aktuelle Rechtslage zum Framing zusammen und zeigen auf, was nun beachtet werden sollte.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat vor wenigen Tagen in seiner Entscheidung (C-392/19) vom 9. März 2021 festgestellt, dass die Einbettung eines Werkes in die Website eines Dritten im Wege der sog. Framing-Technik eine „Zugänglichmachung dieses Werkes für ein neues Publikum“ darstellt, wenn der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen sog. Framing getroffen oder veranlasst hat. Für die Zugänglichmachung bedarf es der Erlaubnis des Rechteinhabers. Ansonsten würde dem Urheberrechtsinhaber die Möglichkeit genommen werden, eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werks zu verlangen.

Zeitgleich bleibt der EuGH seiner bisherigen Rechtsprechung treu, nach der das Einbetten durch Framing keine öffentliche Wiedergabe darstellt, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet (EuGH, Beschluss v. 21.10.2014 – C-348/13). Framing ist daher urheberrechtlich zulässig, wenn das Werk auf der ursprünglichen Website keinen Beschränkungen unterliegt, da der Rechteinhaber die Wiedergabe seiner Werke dann von Anfang an gegenüber sämtlichen Internetnutzern erlaubt. Unterliegt das Werk Beschränkungen, sei hingegen klargemacht worden, dass eine freie öffentliche Wiedergabe durch Dritte nicht erwünscht sei.

I. Was ist Framing und wie kann es beschränkt werden?

Framing (engl. für Einrahmung) ist das Einbetten fremder Inhalte auf die eigene Website, ohne den Inhalt selbst hochzuladen. Ein häufiges Beispiel ist das Einbetten von YouTube-Videos auf der eigenen Website oder Social-Media-Präsenz. Der Vorteil gegenüber einem Link besteht darin, dass das Video oder der Inhalt direkt auf der betreffenden Website angesehen werden kann, ohne das eine Weiterleitung auf die Ursprungsseite erforderlich ist.

Beschränkende Maßnahmen sind zum Beispiel durch Digital Rights Management (DRM) denkbar. Hierunter werden alle technischen Maßnahmen gefasst, die Kontrolle über Urheberrechte sicherstellen sollen, wobei die Nutzung oder Weitergabe digitaler Inhalte mittels Markierung oder Verschlüsselung eingeschränkt wird.

II. Der zugrundeliegende Rechtsstreit

Die Entscheidung beruht auf einem Rechtsstreit zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK) und der VG Bild-Kunst, einer Verwertungsgesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten in Deutschland.

Die SPK wollte auf der von ihr betriebenen Online-Plattform „Deutsche Digitale Bibliothek“ Vorschaubilder von Werken der zuliefernden Einrichtungen mit Verlinkungen abbilden. Die VG Bild-Kunst ist wie die GEMA grundsätzlich verpflichtet, jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen (§ 34 VGG). Sie machte einen entsprechenden Lizenzvertrag mit der SPK jedoch von der Bedingung abhängig, dass sich diese verpflichtet, hierbei wirksame technische Maßnahmen gegen Framing der angezeigten Vorschaubilder von der Online-Plattform zu implementieren. Die SPK sah hierin eine unangemessene Vertragsbedingung und hat auf Feststellung einer Verpflichtung der VG Bild-Kunst zur Erteilung der insoweit bedingungslosen Lizenz geklagt.

Nachdem das Kammergericht Berlin der SPK in zweiter Instanz Recht gab (KG, Urteil v. 18.06.2018 – 24 U 146/17), legte die VG Bild-Kunst Revision ein. Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vor, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie) vorliegt, wenn Framing erfolge, obwohl der Urheber beschränkende Maßnahmen dagegen getroffen oder veranlasst habe (BGH, Beschluss v. 25.04.2019 – I ZR 113/18). Nur dann könne es sich hierbei um eine Urheberrechtsverletzung handeln.

Der EuGH rückte nun die Interessen der Rechteinhaber in den Fokus seiner bisher sehr nutzerfreundlichen Rechtsprechung und begründete seine Entscheidung mit dem Erfordernis eines angemessenen Ausgleichs, den es zwischen den Interessen der Inhaber von Urheberrechten am Schutz ihres geistigen Eigentums und dem Schutz der Interessen der Nutzer im Umfeld der Digitaltechnik zu sichern gelte.

III. Vorgehensweise für Unternehmen

Um Urheberrechtsverstöße zu vermeiden, müssen Unternehmen nun Folgendes beachten:

  • Vor der Einbettung fremder Inhalte auf der eigenen Website oder Social-Media-Präsenz muss geprüft werden, ob hierbei technische Schutzmaßnahmen (DRM) umgangen werden. Sofern dies der Fall ist, muss zwingend die Erlaubnis des Rechteinhabers eingeholt und dokumentiert werden. Eine verkleinerte Darstellung, z. B. in Form einer Vorschau, befreit von dieser Pflicht nicht. Der EuGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass die Änderung der Größe zur Darstellung keine Rolle spiele, solange Originalelemente des Werkes erkennbar sind. Ohne Erlaubnis liegt eine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung vor.
  • Die Einbindung von YouTube-Videos wird urheberrechtlich auch weiterhin ohne Erlaubnis der Rechteinhaber möglich sein, da diese grundsätzlich keine technischen Schutzmaßnahmen aufweisen. Dennoch ist hierbei weiterhin Vorsicht geboten. Die insoweit bestätigende Entscheidung des EuGH betrifft nur das Urheberrecht. Durch die Einbindung können auch Persönlichkeitsrechte dargestellter Personen und Markenrechte verletzt sein, wofür der Betreiber der Website haftet, der sich diesen Inhalt zu eigen gemacht hat (§ 7 TMG). Ebenso kommen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht in Betracht, wenn Inhalte von Wettbewerbern eingebunden werden und hierdurch z. B. der falsche Eindruck einer Zusammenarbeit erweckt wird oder die betriebliche Herkunft des Inhalts verschleiert wird. Gerne unterstützen wir Ihr Unternehmen bei Unsicherheiten.
  • Urheberrechtsinhaber, die eigene Inhalte auf die Website einbinden, sollten zur Sicherstellung des Schutzes beachten, dass die Beschränkung nur durch wirksame technische Maßnahmen durchgeführt werden kann. Ohne solche, also z. B. allein durch Hinweise oder Erklärungen, könne es nämlich schwierig sein, zu überprüfen, ob sich der Rechteinhaber dem Framing tatsächlich widersetzen wollte, so der EuGH. In Lizenzverträgen kann nun wirksam eine Verpflichtung des Dritten zur Verwendung technischer Maßnahmen gegen Framing vereinbart werden. Welche Schutzmaßnahmen konkret zumutbar sind, wird nun der BGH im weiteren Verlauf des Verfahrens zu entscheiden haben.
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