17.07.2020Fachbeitrag

Vergabe 1101

EuGH: Inhouse-Vergabe bei horizontaler Kooperation

Wenn eine Gemeinde ihre Zuständigkeit auf eine andere Gemeinde überträgt, darf diese den gemeinsamen Bedarf ohne  Vergabeverfahren  durch  eine  Inhouse-Gesellschaft decken (EuGH, 18.06.2020, C-328/19).

Hintergrund

Mehrere  finnische  Gemeinden  übertrugen  ihre  Zuständigkeiten  für  bestimmte  öffentliche  Dienstleistungen  auf  eine Gemeinde.  Anschließend  betraute  die  organisierende Gemeinde  eine  Inhouse-Gesellschaft  mit  Aufgaben  für  den gemeinsamen Bedarf.

Zuständigkeitsübertragung

Der  EuGH  bestätigt  diese  Vorgehensweise.  Voraussetzung ist die organisatorische und finanzielle Unabhängigkeit der die Zuständigkeit  übernehmenden  Stelle  (so  EuGH,  21.12.2016, C-51/15).

Gemeinsame Kontrolle erforderlich

Durch  die  anschließende  Betrauung  einer  Inhouse-Gesellschaft  darf  die  organisierende  Gemeinde  auch  den Bedarf  der  Gemeinden  decken,  die  ihr  die  Zuständigkeiten übertragen  haben.  Die  Gemeinden  müssen  über  die beauftragte  Inhouse-Gesellschaft  jedoch  gemeinsam  eine wirksame,  strukturelle  Kontrolle  ausüben.  Erforderlich  ist, dass  die  Gemeinden  gemeinschaftlich  die  Entscheidungen der Inhouse-Gesellschaft beeinflussen.

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