26.06.2014Fachbeitrag

Vergabe 530

EuGH: kein In-House-Geschäft bei Sozialträger als Gesellschafter

Jede private Beteiligung schließt ein vergaberechtsfreies In-House-Geschäft aus (EuGH, 19.06.2014 – C-574/12).

jede Beteiligung Privater schadet

Eine „Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle“ ist nicht gegeben, wenn an dem Auftragnehmer Private beteiligt sind. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei diesen Privaten „nur“ um Sozialträger, also um eine gemeinnützige Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, handelt.

Gemeinnützigkeit genügt nicht

Private Einrichtungen verfolgten Ziele, die sich von denen eines öffentlichen Auftraggebers unterscheiden würde – so der EuGH. Daran ändere auch die Gemeinnützigkeit nichts. Solche Einrichtungen stünden im Wettbewerb mit Anderen.

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