05.07.2019Fachbeitrag

Vergabe 996

EuGH kippt HOAI

Der EuGH hat die Mindest- und Höchstvergütung für Architekten und Ingenieure gekippt. Öffentliche Auftraggeber müssen Planungsaufträge jetzt im „echten“ Preiswettbewerb vergeben (04.07.2019, C 377/17).

HOAI europarechtswidrig

Die Honorarordnung HOAI schrieb bislang zwingende Ober- und Untergrenzen für Vergütungen der Architekten und Ingenieure vor. Dies verstößt gegen die EU-Richtlinie zur Dienstleistungsfreiheit, wie der EuGH entschied. Weder die Mindest- noch die Höchstsätze der HOAI sind verhältnismäßig.

Mindestsätze ungeeignetes Mittel

Die Bundesregierung vertrat die Ansicht die Mindestsätze seien erforderlich, um Qualitätsstandards und den Verbraucherschutz absichern. Dies überzeugte den EuGH nicht, da die HOAI nur für Architekten und Ingenieure gilt. Entsprechende Leistungen können aber auch andere Dienstleister erbringen, die ihre fachliche Eignung nicht nachweisen müssen. Auch die Höchstpreise der HOAI gehen zu weit. Hierfür reichen laut EuGH „Preisorientierungen“ aus.

Folgen für die Praxis

Die Entscheidung hat enorme Auswirkungen. Bestehende Verträge mit Bezug auf die HOAI sind zwar weiterhin wirksam. Architekten und Ingenieure können aber nicht mehr den Mindestsatz fordern, wenn sie vorher eine niedrigere Vergütung vereinbart haben. Öffentliche Auftraggeber müssen einen echten Preiswettbewerb zulassen und dürfen keine Angebote ausschließen, die unter den HOAI-Mindestsätzen liegen.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.