19.03.2014Fachbeitrag

Vergabe 495

EuGH prüft auch Tariftreuegesetz Rheinland-Pfalz!

Das Oberlandesgericht Koblenz legt dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob der Mindestlohn des rheinland-pfälzischen Tariftreuegesetzes mit Unionsrecht vereinbar ist (OLG Koblenz, 19.02.2014 - 1 Verg 8/13).

Mindestlohn vereinbar mit Dienstleistungsfreiheit?

Das OLG Koblenz hat Zweifel, ob § 3 des Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (LTTG), wonach ein Mindestlohn von 8,50 Euro (brutto) pro Stunde bei öffentlichen Aufträgen festgeschrieben ist, mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist.

Wettbewerbsnachteile für ausländische Unternehmen

Denn durch eine solche nationale Mindestlohnregelung könnten Unternehmen aus EU-Mitgliedsstaaten mit niedrigerem Lohnniveau in ihrem Zugang zum Markt behindert werden. In großen Teilen Ost- und Süd-Europas liegt der Mindestlohn weit unter 8,50 Euro.

Bindung über Rheinland-Pfalz hinaus

Praxishinweis: Da andere Bundesländer ähnliche Regelungen zum Mindestlohn in ihren Vergabegesetzen vorsehen, wird die Entscheidung des EuGH nicht nur für Vergaben in Rheinland-Pfalz von Bedeutung sein.

Bereits im September 2013 hat die Vergabekammer Arnsberg dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Regelung zum Mindestlohn nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW gegen EU-Recht verstoße (siehe Vergabe Aktuell 439). Auch das OLG Düsseldorf beschäftigt sich derzeit in einigen Verfahren mit dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW.

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