16.05.2017Fachbeitrag

Vergabe 814

EuGH: Rechtsschutz auch gegen „Zwischenentscheidungen“ im Vergabeverfahren

Jede Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers – nicht nur die über den Zuschlag - ist mit einem selbstständigen Rechtsbehelf gerichtlich angreifbar (EuGH, 05.04.2017, C-391/15).

Eine spanische Arbeitsgemeinschaft wendete sich gegen die Zulassung eines konkurrierenden Bewerbers zum Vergabeverfahren für eine öffentliche Baukonzession.

Vorlagefrage an den EuGH

Das Oberste Gericht Andalusiens stufte die Klage als „möglicherweise unzulässig“ ein. Nach nationalen Verfahrensvorschriften seien Beschwerden gegen vorbereitende Handlungen des Auftraggebers nur justiziabel, soweit sie eine unmittelbare oder mittelbare Entscheidung über den Zuschlag beinhalteten. Die Arbeitsgemeinschaft könne die Vergabeentscheidung nachträglich anfechten. Das Gericht zweifelte an der Vereinbarkeit dieses nationalen Rechts mit dem Unionsrecht.

EuGH bestätigt Verstoß gegen Unionsrecht

Art. 1 Abs.1 der Richtlinie 89/665/EWG der nationalen Regelung ist so auszulegen, dass jede Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers nach den unionsrechtlichen Vorschriften der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Regelung entfaltet eine unmittelbare Wirkung.

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