01.07.2014Fachbeitrag

Update EU-Wettbewerbsrecht 10

EuGH schützt nationale Programme zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Quellen

In einem Urteil, das auch für die Finanzierung der deutschen Energiewende von großer Bedeutung ist, hält es der EuGH für zulässig, wenn die EU-Mitgliedstaaten die Förderung von Strom aus erneuerbaren Quellen auf einheimischen Strom beschränken (EuGH, Urteil v. 01.07.2014 – C-573/12 Ålands Vindkraft AB gegen Energimyndigheten).

Vom Urteil betroffen war eine Regelung des Königreichs Schweden zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Quellen. Die Regelung sieht vor, dass den Erzeugern von Grünstrom Zertifikate zugeteilt werden, von denen die Stromversorger und bestimmte Nutzer anschließend obligatorisch eine bestimmte Quote nach Maßgabe der von ihnen gelieferten oder verbrauchten Gesamtstrommenge erwerben müssen. Durch den Verkauf dieser Zertifikate können die Erzeuger grünen Stroms zusätzliche Einnahmen erzielen. Sie wälzen so die mit der Erzeugung von grünem Strom verbundenen Mehrkosten auf die Versorger und Verbraucher ab.

Die schwedische Gesellschaft Ålands Vindkraft AB betreibt eine Windenergieanlage, die sich zwar auf dem finnischen Hoheitsgebiet befindet, jedoch an das schwedische Stromverteilungsnetz angeschlossen ist. Das Unternehmen beantragte grüne Zertifikate für die Anlage, was ihm jedoch von den schwedischen Behörden verweigert wurde mit der Begründung, die Zertifikate seien den in Schweden belegenen Grünstromerzeugungsanlagen vorbehalten. Der in Finnland erzeugte Strom kam folglich nicht in den Genuss der schwedischen Förderung.

Dass die schwedische Regelung mit EU-Recht vereinbar ist, erscheint auf den ersten Blick eindeutig. Denn die maßgebende Richtlinie Nr. 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sieht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, in welchem Umfang sie die in einem anderen Mitgliedstaat erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen fördern wollen oder nicht. Mögliche Zweifel ergeben sich jedoch daraus, dass die Freiheit des Warenverkehrs, welche der Richtlinie übergeordnet ist, grundsätzlich auch den Handel mit Strom im Binnenmarkt schützt.

Die Meinung des Generalanwalts Yves Bot, welcher am 28.01.2014 in seinen Schlussanträgen eine Entscheidungsempfehlung für den EuGH formulierte, war diesbezüglich kategorisch. Die Richtlinie sei mit der Warenverkehrsfreiheit unvereinbar, soweit sie es den Mitgliedstaaten erlaube, importierten grünen Strom von nationalen Förderprogrammen auszuschließen. Der Gerichtshof solle folglich entscheiden, dass die fragliche Bestimmung in der Richtlinie ungültig sei und nach einer Übergangszeit nicht mehr angewendet werden dürfe.

Dieser Ansicht wollte der Gerichtshof nicht folgen. Er räumte zwar ein, dass die schwedische Förderung zu einer Beschränkung des freien Warenverkehrs führe. Doch meinte er, es sei aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes gerechtfertigt, wenn eine nationale Regelung darauf ziele, die Erzeugung von grünem Strom auf dem eigenen Territorium zu fördern, und bei der Erzeugung und nicht dem Verbrauch ansetze. Zwar treffe es grundsätzlich zu, wenn Ålands Vindkraft argumentiere, dass eine Verringerung von Treibhausgasemissionen unabhängig davon erzielt werden könne, in welchem Mitgliedstaat sich die mit Fördermitteln unterstützte Energieerzeugungsanlage befinde. Weil jedoch die nationalen Regelungen zur Förderung grünen Stroms noch nicht auf EU-Ebene harmonisiert worden seien, stehe es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, nur den auf ihrem eigenen Territorium erzeugten grünen Strom zu fördern.

Praxishinweis

Das Urteil in der Rechtssache Ålands Vindkraft wird zweifellos auch Auswirkungen auf das anhängige Verfahren der Europäischen Kommission gegen das deutsche Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) haben. Nach dem Urteil wird es die Kommission möglicherweise milder beurteilen, dass die Einkünfte aus dem EEG nur den deutschen Stromerzeugern zugute kommen. Doch darf nicht übersehen werden, dass die Kommission das EEG unter einem beihilferechtlichen, und damit anderen Blickwinkel prüft, als dies der EuGH im Ålands Vindkraft-Fall gemacht hat.

 

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