06.05.2014Fachbeitrag

Beihilfe Fördermittel 038

EuGH zu Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn

Auch Unternehmen unter Staatsaufsicht können Beihilfeempfänger sein. Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn ein Unternehmen gegen Entgelt und ausschließlich auf Grundlage der Nachfrage des Marktes handelt sowie die finanziellen Risiken seiner Tätigkeit selbst trägt (EuGH, Urteil vom 12.12.2013, C-327/12).

Tätigwerden unter Wettbewerbsbedingungen

Im entschiedenen Fall bejahte der EuGH eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 106 Abs. 1 AEUV von Unternehmen (SOA), die im Auftrag des italienischen Staates Marktteilnehmer zertfizieren, damit diese sich um öffentliche Aufträge bewerben können. Die SOA würden unter Wettbewerbsbedingungen tätig, da potenzielle Bieter nicht verpflichtet seien, die Zertifizierungsdienste der SOA in Anspruch zu nehmen.

Keine Ausübung hoheitliche Befugnisse

Zwar stünden die SOA unter staatlicher Aufischt. Da sie aber keine eigene Entscheidungsgewalt haben, übten sie auch keine hoheitlichen Befugnisse aus. Der italienische Staat hat die Wettbewerbsregeln des AEUV daher grundsätzlich gegenüber den SOA zu beachten.

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