04.02.2020Fachbeitrag

Vergabe 1066

EuGH zum Zahlungsverzug öffentlicher Stellen

Europäische Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass ihre öffentlichen Stellen Zahlungsfristen von höchstens 30 oder 60 Kalendertagen tatsächlich einhalten (EuGH, 28.01.2020, C-122/18).

Tatsächliche Einhaltung zählt

Andernfalls verstoßen sie gegen die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Laut dem EuGH reicht es nicht aus, die maximalen Zahlungsfristen in den Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie aufzunehmen und dem Gläubiger für den Fall der Fristversäumnis einen Anspruch auf Verzugszinsen und Schadensersatz für die Beitreibungskosten zu gewähren.

Sonderstellung der öffentlichen Hand

Der Unionsgesetzgeber wollte den Mitgliedstaaten in Bezug auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen weitergehende Pflichten auferlegen. Ihr Zahlungsverzug verursache ungerechtfertigte Kosten und Schwierigkeiten für die Unternehmen. Im Vergleich zu den Unternehmen könnten sie unter anderem mit sichereren, berechenbareren und beständigeren Einkünften rechnen, daher seien sie weniger von stabilen Geschäftsbeziehungen abhängig.

Betroffen: Italien

Das Urteil erging auf eine Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen Italien, nachdem sich zahlreiche italienische Wirtschaftsverbände und –unternehmen über systematische Zahlungsverzögerungen beschwert hatten.

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