08.11.2018Fachbeitrag

Vergabe 941

EuGH zur Definition des öffentlichen Auftrages

Ein öffentlicher Auftrag kann vorliegen, auch wenn der Auftragnehmer keine Vergütung, sondern nur einen Kostenersatz erhält (EuGH, 18.10.2018, C-606/17).

Leistungen auch entgeltlich, wenn die Vergütung die Kosten nicht deckt

Der EuGH konkretisiert den Begriff der entgeltlichen Verträge als Voraussetzung für einen öffentlichen Auftrag im Sinne des Vergaberechts. In dem Verfahren ging es um einen Liefervertrag, bei dem der öffentliche Auftraggeber dem Auftragnehmer nur teilweise seine entstandenen Kosten ersetzte. Darüber hinaus zahlte er dem Auftragnehmer keine Vergütung. Der Auftragnehmer erhielt aber Subventionen für seine Leistung. Die Zahlungen des öffentlichen Auftraggebers und die Subvention glichen die Kosten des Auftragnehmers für seine Leistung nicht vollständig aus.

Auch Subventionen sind Gegenleistungen

Das Merkmal der Entgeltlichkeit eines öffentlichen Auftrages ist bereits erfüllt, wenn eine Leistung im Gegenzug für eine andere Leistung erbracht wird. Es ist unerheblich, ob die Kosten des Auftragnehmers durch die Gegenleistung vollständig gedeckt werden. Der EuGH machte auch klar, dass Subventionen aus staatlichen Mitteln als Gegenleistungen berücksichtigt werden müssen.

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