25.02.2015Fachbeitrag

Beihilfe Fördermittel 042

EuGH zur Ermittlung des Vorteils bei der Rückforderung von Beihilfen

Die EU-Kommission hat in Beihilfe-Fällen den tatsächlich bei den begünstigten Unternehmen entstandenen Vorteil konkret zu ermitteln. Dies gilt auch, wenn die Unternehmen die Beihilfe in Form von Preissenkungen an ihre Kunden weitergegeben haben. (EuGH, Urteil vom 05.02.2015, T-473/12 – Aer Lingus Ltd).

Maßstab: entstandene Vorteile

Die Rückforderung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe muss sich auf die finanziellen Vorteile beschränken, die sich tatsächlich aus der Beihilfe an den Empfänger ergeben und zu diesen Vorteilen im angemessenen Verhältnis stehen. Die Wiederherstellung der früheren Lage verlangt nicht, die Vergangenheit mit hypothetischen Erwägungen zu ändern.

Tatsächliche wirtschaftliche Gegebenheiten

Ausschlaggebend für die Ermittlung des Vorteils sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nach Gewährung der Beihilfe. Haben die begünstigten Unternehmen aufgrund der Beihilfe die Preise gegenüber ihren Kunden gesenkt, ist dieser Umstand zu berücksichtigen.

EU-Kommission muss beziffern

In einem solchen Fall besteht der tatsächlich erlangte Vorteil nach Auffassung des EuGH gerade in der Möglichkeit der Unternehmen, ihren Kunden attraktivere Preise anzubieten und dadurch ihren Umsatz zu steigern. Ob und in welchem Umfang dies der Fall war, muss die EU-Kommission beziffern.

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