16.04.2020Fachbeitrag

ÖPNV 100

EuGH zur Höchstlaufzeit alter Verkehrsverträge

Vor dem 26.07.2000 geschlossene Verkehrsverträge haben eine Höchstlaufzeit von 30 Jahren, wenn sie nicht in einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren ausgeschrieben wurden. Diese Frist begann mit Inkrafttreten der VO (EG) 1370/2007, also am 03.12.2009 (EuGH, 19.03.2020, C-45/19).

Anwendungsbereich

Nach Art. 8 Abs.3 lit. b) VO (EG) 1370/2007 dürfen alte Verkehrsverträge eine Laufzeit von höchstens 30 Jahren haben. Dies betrifft Verträge, die

  • vor dem 26.07.2000 in einem anderen Verfahren als einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren oder
  • zwischen dem 26.07.2000 und dem 03.12.2009 in einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren vergeben wurden.

Höchstlaufzeit bis zum 02.12.2039

Der EuGH entschied, dass für die Bemessung der 30-Jahres-Frist an den Tag des Inkrafttretens der Verordnung anzuknüpfen ist. Dies ist nach Art. 12 VO (EG) 1370/2007 der 03.12.2009.

Es dürfe nicht an den früheren Zeitpunkt des Vertragsschlusses angeknüpft werden. Denn dies wäre eine unzulässige Rückwirkung der Übergangsbestimmungen nach Art. 8 Abs. 3 VO (EG) 1370/2007.

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