Die Aufgabenträger trifft bei einer Direktvergabe nur eine eingeschränkte Informationspflicht gegenüber nicht berücksichtigten Bietern (EuGH, 24.10.2019, C-515/18).
Vergibt der öffentliche Auftraggeber einen Auftrag zulässigerweise direkt und ohne Wettbewerb, ist er nicht verpflichtet, alle erforderlichen Informationen zu veröffentlichen damit andere Interessenten ein Angebot erstellen können. Ferner sind öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, nicht angefragte Angebote zu werten.
Eine Direktvergabe sei kein wettbewerbliches Verfahren, so dass eine umfassende Informationspflicht des Aufgabenträgers nicht erforderlich sei. Mangels Wettbewerb ist auch eine vergleichende Bewertung verschiedener Angebote nicht erforderlich.