24.03.2014Fachbeitrag

Update EU-Wettbewerbsrecht 09

Europäische Kommission verabschiedet neue Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung

Die Europäische Kommission hat am 21. März 2014 nach mehrmonatigen Vorarbeiten die neue Fassung der EU-Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfervereinbarungen sowie eine neue Version der Leitlinien über die kartellrechtliche Bewertung von Technologietransfervereinbarungen angenommen. Die neue Verordnung ersetzt die Vorgängerfassung vom 27. April 2004. Sie wird voraussichtlich am 1. Mai 2014 in Kraft treten.

Die Gruppenfreistellungsverordnung definiert die Voraussetzungen, unter denen Technologietransfervereinbarungen, wie etwa Patent- oder Knowhow-Lizenzverträge, vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV freigestellt sind. Die Leitlinien dienen der Erläuterung der Verordnung. Sie  geben darüber hinaus Hinweise, unter welchen Voraussetzungen Wettbewerbsbeschränkungen, die nicht den Kriterien der Verordnung entsprechen, gleichwohl vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (einzel-)freigestellt sein können.

Eine Gruppenfreistellung ist wie bisher davon abhängig, dass gewisse Marktanteilsschwellen nicht überschritten werden (gemeinsamer Marktanteil von 20% bei Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, individueller Marktanteil von 30% bei Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern). Oberhalb dieser Schwellen sind wettbewerbsbeschränkende Technologietransfervereinbarungen nicht per se verboten. Dies hängt dann vielmehr von einer Einzelfallbetrachtung ab. Insoweit bleibt die Rechtslage unverändert.

Eine wichtige Neuerung betrifft die Unterscheidung zwischen abtrennbaren und nicht-abtrennbaren Verbesserungen an lizenzierten Technologien. Während bisher der Lizenzgeber seine Lizenznehmer verpflichten konnte, ihm exklusive Rücklizenzen an nicht-abtrennbaren Verbesserungen zu gewähren, ist dies nach der neuen Gruppenfreistellungsverordnung nicht mehr zulässig.

Praxishinweis

Die neuen Regeln gelten ab sofort für alle Verträge, die nach dem 30. April 2014 abgeschlossen werden. Für laufende Lizenzverträge gilt eine einjährige Übergangsfrist, die mit Inkrafttreten der neuen Verordnung zu laufen beginnt. Nach Ablauf dieser Frist müssen alle Lizenzverträge mit der neuen Verordnung vereinbar sein.

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